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GemHVO Doppik - Gemeindehaushaltsverordnung Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 29 vom 29.12.2010 S. 648; 16.12.2015 S. 636 15aufgehoben)
ersetzt durch KomHVO
Aufgrund des § 152 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSa S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSa S. 406, 408), wird verordnet:
Abschnitt 1
Haushaltsplan
§ 1 Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen
(l) Der Haushaltsplan besteht aus:
Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen umfassen die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und die darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
(3) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Jahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
§ 2 Ergebnisplan
(l) Der Ergebnisplan enthält:
(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr
auszuweisen.
(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die sich auf Ereignisse beziehen, die außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit der Gemeinde anfallen und für die Abbildung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören unter anderem Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen (Buchgewinne und -verluste).
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 24 abzudecken, ist das Jahresergebnis nach Absatz 2 Nr. 3 um diese Jahresfehlbeträge zu vermindern und nachrichtlich gesondert auszuweisen.
§ 3 Finanzplan
(1) Der Finanzplan enthält:
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr
auszuweisen.
§ 4 Teilpläne
(1) Der Haushaltsplan ist in Teilpläne zu gliedern. Die Teilpläne können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. Mehrere Produkte oder Produktbereiche können zu Teilplänen zusammengefasst werden. Produktbereiche können nach Produktgruppen auf mehrere Teilpläne aufgeteilt werden. Jeder Teilplan ist in einen Teilergebnisplan und einen Teilfinanzplan zu gliedern.
(2) Jeder Teilplan bildet mindestens eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen. Den Teilplänen ist eine Übersicht über die Produkte oder Produktgruppen sowie deren Ziele, Leistungen und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen. Innerhalb eines Teilplanes können Ziele, Leistungen und Kennzahlen gleichartiger Produkte oder Produktgruppen zusammengefasst dargestellt werden. Jedem Teilplan ist eine Übersicht der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Stellen beizufügen.
(3) Die Teilergebnispläne enthalten Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1, soweit sie ihnen zuzuordnen sind. Für jeden Teilplan ist ein Teilabschluss (Saldo) zu bilden. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zu erfassen und gesondert abzubilden, soweit sie nicht unerheblich sind.
(4) Im Teilfinanzplan sind
einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Zusätzlich sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2, die sich über mehrere Jahre erstrecken, einzeln darzustellen. Dabei sind die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Finanzmittel und die gesamte Investitionssumme anzugeben. Unterhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenze liegende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 können zusammengefasst werden.
(5) Erfolgt die Gliederung produktorientiert nach der örtlichen Organisation, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produkte oder Produktgruppen als Anlage beizufügen.
§ 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer jeweils nach Besoldungs- oder Entgeltgruppen gegliedert auszuweisen. In ihm sind, soweit erforderlich, die Amtsbezeichnungen für Beamte und die Funktionsbezeichnungen für Arbeitnehmer aufzuführen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Stellen von Beamten und Arbeitnehmern in einem Altersteilzeitverhältnis sind gesondert aufzuführen. Soweit die Gemeinde über Nachwuchskräfte oder informatorisch beschäftigte Dienstkräfte verfügt, ist dem Stellenplan eine Übersicht über die vorgesehene Anzahl beizufügen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Planstellen sind als "künftig wegfallend" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Sie sind als "künftig umzuwandeln" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.
(4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt. Entsprechendes gilt für die Besetzung mit Beamten der Laufbahngruppe 1, die zum Aufstieg zugelassen sind, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Planstellen, die bewertungsgerecht in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gehoben worden sind oder werden, dürfen übergangsweise auch mit Beamten der Laufbahngruppe l, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen, besetzt werden, sofern diese Beamten den zugehörigen Dienstposten schon vor der Stellenhebung innegehabt haben.
(5) Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen Planstellen, die zeitweilig nicht besetzt sind oder aus denen zeitweilig keine Dienstbezüge gezahlt werden, vorübergehend auch mit nichtbeamteten Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
§ 6 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere ist darzustellen.
§ 7 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Sie können in einer Summe zusammengefasst werden. Unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, ist die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu ergänzen.
§ 8 Mittelfristige Ergebnis und Finanzplanung
(1) Die mittelfristige Ergebnis und Finanzplanung umfasst die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und der darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.
(2) In die mittelfristige Ergebnis und Finanzplanung sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 sowie ihre Auswirkungen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.
(3) Die mittelfristige Ergebnis und Finanzplanung hat sich am Grundsatz des § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung auszurichten. Erträge und Aufwendungen sind für die einzelnen Jahre ausgeglichen zu planen. Einzahlungen und Auszahlungen sollen so geplant werden, dass die Einzahlungen mindestens die Höhe der Auszahlungen erreichen.
Abschnitt 2
Grundsätze für die Veranschlagung
§ 9 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Die Planansätze sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Ergebniskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, so ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 10 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb einer von ihm festzulegenden Wertgrenze zusammengefasst ausgewiesen werden.
§ 11 Investitionen und Instandsetzungen
(1) Bevor Investitionen und Instandsetzungen oberhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenze beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der sorgfältig geschätzten Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei Baumaßnahmen müssen insbesondere Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, der finanzielle Umfang der Maßnahme mit den voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Zuschüsse Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Bei Vorhaben unterhalb der festgesetzten Wertgrenze sowie bei dringenden Instandsetzungen nach Satz 1 muss mindestens eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorliegen.
§ 12 Verfügungsmittel
Aufwendungen und Auszahlungen für Verfügungsmittel des Bürgermeisters können in angemessener Höhe veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
§ 13 Kosten und Leistungsrechnung
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten und Leistungsrechnung zu führen. Die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
§ 14 Fremde Finanzmittel
Im Haushaltsplatt der Gemeinde werden nicht veranschlagt:
§ 15 Weitere Vorschriften für die Planung und Bewirtschaftung
(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen oder für die noch eine verfügbare Haushaltsermächtigung besteht.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung im Finanzplan einzubeziehen.
(3) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilergebnispläne nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen aufzuteilen.
(4) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnisplänen sind angemessen zu verrechnen. Das gilt auch für aktivierungsfähige Leistungen, die einzelnen Maßnahmen des Teilfinanzplans zuzurechnen sind.
§ 16 Erläuterungen
(l) Es sind zu erläutern:
(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze
§ 17 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
§ 18 Zweckbindung
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann erklärt werden, dass bestimmte nicht zweckgebundene Mehrerträge für bestimmte Mehraufwendungen zweckgebunden verwendet werden oder bestimmte nicht zweckgebundene Mindererträge zur Minderung bestimmter Ansätze von Aufwendungen führen. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
§ 19 Deckungsfähigkeit
(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos des ordentlichen Ergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 führen.
(2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 20 Übertragbarkeit
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
(2) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Abschnitt 4
Zahlungsfähigkeit, Rücklagen
§ 21 Zahlungsfähigkeit
Zur Sicherung der stetigen Zahlungsfähigkeit kann die Gemeinde Liquiditätsreserven bilden. Hierzu zählen neben den Barmitteln und Sichteinlagen insbesondere kurzfristige Geldanlagen wie Termineinlagen, Termingelder und Wertpapiere. Die angesammelten Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
§ 22 Rücklagen
(1) Die Gemeinde hat vorbehaltlich § 23 eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden.
(2) Sonderrücklagen sind vorrangig zu § 23 dann auskömmlich zu bilden und das zugrunde liegende Risiko in die Liquiditätsplanung einzubeziehen, wenn
In Sonderrücklagen soll ferner die Deckung der Investitionsmaßnahmen künftiger Jahre berücksichtigt werden. Bei der Bildung von Sonderrücklagen ist zunächst das außerordentliche Ergebnis zu verwenden.
Abschnitt 5
Ausgleich des Haushalts und von Jahresfehlbeträgen
§ 23 Haushaltsausgleich
(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, ist der Saldo (Überschuss) bei Bemessung der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildeten Rücklage in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit es' nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses benötigt wird.
(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Fehlbetrag), kann die aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage zum Haushaltsausgleich herangezogen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, soweit dies vertretbar und geboten ist.
(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 2 nicht möglich, können die aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage und außerordentliche Erträge zum Ausgleich verwendet werden.
(4) Übersteigt der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen, ist dieser Saldo bei der Bemessung der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildeten Rücklage in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit er nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird.
(5) Übersteigt der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge, kann die aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage zum Ausgleich verwendet werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, soweit dies vertretbar und geboten ist.
(6) Ist ein Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses nach Absatz 5 nicht möglich, können die aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage und ordentliche Erträge zum Ausgleich verwendet werden.
§ 24 Ausgleich von Jahresfehlbeträgen
(1) Ein Fehlbetrag der Ergebnisrechnung soll unverzüglich ausgeglichen werden; der Ausgleich ist spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr auszuweisen. Ein Fehlbetrag kann mittels der Rücklagen aus Überschüssen der Ergebnisse ausgeglichen werden.
(2) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
Abschnitt 6
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 25 Bewirtschaftung
(1) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.
(2) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.
(3) Über Ansätze für Auszahlungen des Finanzplans darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereit gestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze einschließlich der über und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist auf geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Buchungskonten noch zur Verfügung stehenden Finanzmittel müssen ständig zu erkennen sein.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 26 Berichtspflicht
(1) Der Gemeinderat ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz und Leistungsziele) zu unterrichten.
(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
§ 27 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen von seiner Einwilligung abhängig machen.
§ 28 Durchlaufende Posten und vorläufige Rechnungsvorgänge
(1) Eine Auszahlung darf als sonstige Forderung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten noch nicht möglich oder nicht erforderlich ist.
(2) Eine Einzahlung darf als sonstige Verbindlichkeit nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten noch nicht möglich oder nicht erforderlich ist.
§ 29 Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Regelungen des Landes in der jeweiligen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Vergabe von Zuwendungen oberhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenze sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.
§ 30 Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
§ 31 Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Abschnitt 7
Inventar
§ 32 Inventur, Inventar
Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, ihre Verbindlichkeiten einschließlich der' Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
§ 33 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es dann keiner körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buchinventur). Spätestens nach jeweils drei Jahren ist eine körperliche Bestandsaufnahme zur Überprüfung der Ergebnisse der Buchinventur durchzuführen.
(2) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertungsverfahren).
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Festwertverfahren). Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden (Stichprobeninventur). Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(5) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(6) Auf eine Erfassung der beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen bis zu 150 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, kann verzichtet werden. Bei einer Wahl der Abschreibung nach § 40 Abs. 2 sind Vermögensgegenstände von mehr als 150 Euro bis zu 410 Euro ohne Umsatzsteuer, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzunehmen, wenn diese Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind. Bei einer Wahl der Abschreibung nach § 40 Abs. 3 müssen Vermögensgegenstände von mehr als 150 Euro bis zu 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht erfasst werden, da die entsprechenden Angaben bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.
(7) Sofern Vorratsbestände von Roh, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
Abschnitt 8
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 34 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Vermögensrechnung sind das Anlage und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
(2) Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Tätigkeit der Gemeinde zu dienen.
(3) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(4) Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
§ 35 Rückstellungen
(l) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt dürfen keine Rückstellungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 bilden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt.
(2) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 36 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
Im Rahmen des Jahresabschlusses sind neben den in der Bilanz ausgewiesenen auch die nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre darzustellen. Auf die § § 47 und 49 wird verwiesen.
§ 37 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gilt Folgendes:
§ 38 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
(1) Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten, nicht jedoch die Gemeinkosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten, die Sonderkosten der Fertigung, die Sozialkosten und die Kosten der allgemeinen Verwaltung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, können als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
§ 39 Vereinfachtes Bewertungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. Weitere Bewertungsvereinfachungen erfolgen entsprechend § 33 Abs. 1 bis 4.
§ 40 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes zu bestimmten ist. Wird durch die Instandsetzung eines Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt. Abschreibungsbeginn ist der Monat der Anschaffung oder Herstellung.
(2) Bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen bis zu 410 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Aufwand gebucht werden. Auf § 33 Abs. 6 wird verwiesen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen bis zu 150 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Aufwand gebucht werden. Bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen mehr als 150 Euro bis zu 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, sind dann in einen jährlich neu zu bildenden Sammelposten einzustellen. Dieser ist unabhängig von der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände über fünf Jahre, beginnend im Haushaltsjahr der Bildung, abzuschreiben. Scheidet ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die Sätze 1 bis 4 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden. Auf § 33 Abs. 6 wird verwiesen.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
Abschnitt 9
Jahresabschluss
§ 41 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang zu begründen.
(2) In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran innehat. Ausnahmsweise sind Zuwendungen für Investitionen Dritter (Investitionsförderungsmaßnahmen) bei der Gemeinde als immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren, wenn die Gemeinde als Zuwendungsgeber ein konkretes Recht an dem geförderten Vermögensgegenstand erlangt hat. Im Übrigen sind Zuwendungen für Investitionen Dritter als Transferaufwand zu behandeln. Besteht für die Gemeinde im Falle des Satzes 3 darüber hinaus ein mehrjähriger Gegenleistungsanspruch, ist dieser als Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 42 Abs. 1 auszuweisen.
(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(6) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 42 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite die vor dem Abschlussstichtag geleisteten Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner darf die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen ausgewiesen werden.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnamen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Aufwands oder Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen.
§ 43 Ergebnisrechnung, Planvergleich
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Sie ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend. Zur Ermittlung des Jahresergebnisses sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
(2) Den Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan/Ist-Vergleich anzufügen.
§ 44 Finanzrechnung, Planvergleich
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen auszuweisen. Sie ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend. Ergänzend sind die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit gesondert darzustellen. § 43 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 45 Teilrechnungen, Planvergleich
(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 43 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
§ 46 Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Vermögensrechnung sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite
(4) Passivseite
§ 47 Anhang
Im Anhang sind über die in § 41 Abs. 1 bis 4 festgelegten Informationen hinaus insbesondere folgende weitere Erläuterungen zu geben:
§ 48 Rechenschaftsbericht
(1) Ina Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, und zu erwartende mögliche Risiken von besonderer Bedeutung darstellen.
§ 49 Anlagen
(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.
(2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeit, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Forderungsübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c zu gliedern.
(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeit, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Verbindlichkeitenübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 4 Nr. 4 zu gliedern. Nachrichtlich sind die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere aus Haftungsverhältnissen wie Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken. Diese sind nach Arten zu gliedern und können jeweils mit einem Gesamtbetrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
(4) Gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung ist dem Jahresabschluss eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen als Anlage beizufügen.
Abschnitt 10
Gesamtabschluss
§ 50 Inhalte des Gesamtabschlusses
Der Gesamtabschluss gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung besteht aus den zusammengefassten Ergebnis, Finanz und Vermögensrechnungen (Gesamtergebnis, Gesamtfinanz und Gesamtvermögensrechnung). Die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.
§ 51 Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 des Deutschen Standardisierungsrates zur Kapitalflussrechnung in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches bekannt gemachten Fassung (Bundesanzeiger Nr. 164a vom 31. August 2005) entsprechende Anwendung.
§ 52 Gesamtrechenschaftsbericht
Im Gesamtrechenschaftsbericht sind aufzunehmen:
Abschnitt 11
Eröffnungsbilanz
§ 53 Erstmalige Bewertung und Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(l) Zu Beginn der erstmaligen Erfassung der Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung hat die Gemeinde gemäß § 104b der Gemeindeordnung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der sämtliche Vermögensgegenstände, Sonderrücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind. Aus den Aktiv und den Passivpositionen gemäß Satz 1 ist anschließend ein Differenzbetrag zu bilden und als Rücklage aus der Eröffnungsbilanz unter dem Posten "Eigenkapital" zu passivieren. Ergibt sich hierbei ein negativer Differenzbetrag, ist dieser auf der Aktivseite unter dem Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(2) Der Stichtag der Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des Jahres, in dem Geschäftsvorfälle erstmals nach dem System der doppelten Buchführung erfasst werden. Grundsätzlich ist dieser Stichtag auch der Stichtag der Erfassung und Wertermittlung. Abweichend von § 33 Abs. 5 ist es auch zulässig, einen Wert anzusetzen, der zu einem weiter als drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt ermittelt wurde, wenn dieser zuvor entsprechend fortgeschrieben wurde. Dies gilt nicht, wenn wesentliche Anhaltspunkte eine Neuberechnung erforderlich machen.
(3) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 40, anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 v. H. vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(4) Für Vermögensgegenstände, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind vorsichtig geschätzte Zeitwerte anzusetzen.
(5) Die Bewertung von Beteiligungen erfolgt, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, abweichend von Absatz 3 durch vorsichtig geschätzte Zeitwerte oder durch Anwendung des Sachwert oder des Ertragswertverfahrens. Ausnahmsweise darf auch die Eigenkapitalspiegelmethode angewandt werden, wenn sich das Ergebnis nicht wesentlich auf die Darstellung der Vermögens, Finanz und Ertragslage der Gemeinde auswirkt und die Anwendung einer Methode nach Satz 1 zu unverhältnismäßigem Aufwand führen würde. Ist eine Beteiligung der Gemeinde im Besitz weiterer Beteiligungen (mittelbare Beteiligung), können diese auch mit verschiedenen Methoden bewertet werden.
(6) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebsvorrichtungen, der Betriebs und Geschäftsausstattung, der Nutzpflanzungen und Nutztiere können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(7) Bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann auf eine Bewertung sowie auf einen bilanziellen Ansatz verzichtet werden. Der Gemeinderat bestimmt, ob diese Vermögensgegenstände ohne Einschränkung oder unter Festlegung einer weiteren Wertgrenze in gesonderten Listen im Rahmen 'der Inventarisierung zu erfassen sind.
(8) Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt, der die in den § § 41 und 47 genannten Angaben enthält, soweit sie hierfür relevant sind. Die Anlagen gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 sind beizufügen.
§ 54 Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen oder Verbindlichkeiten zu Unrecht nicht oder mit einem unzutreffenden Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Eine Berichtigungspflicht besteht auch, wenn eine Bilanzposition am späteren Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden ist.
(2) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz zu verrechnen und im Anhang gesondert darzustellen. Eine Berichtigung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
(3) Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
§ 55 Sprachliche Gleichstellung
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 56 Übergangsvorschriften
(1) Für Gemeinden, die ihre Geschäftsvorfälle noch nicht nach dem System der doppelten Buchführung erfassen, finden bis zur Umstellung die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 22. Oktober 1991 (GVBl. LSa S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 542), und Nummer 46 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 136), in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) Für Gemeinden, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Eröffnungsbilanz erstellt haben oder die bei der Erstellung ihrer Eröffnungsbilanz weiter fortgeschritten sind, haben die in diesem Rahmen getroffenen Festlegungen Bestand, solange sie nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 30. März 2006 (GVBl. LSa S. 204) erstellt worden sind.
§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am l. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 30. März 2006 (GVBl. LSa S. 204) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.03.2021)
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