KomHVO - Kommunalhaushaltsverordnung Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung - Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Dezember 2015. (GVBl. LSa Nr. 31 vom 21.12.2015 S. 636) Gl.-Nr.: 2020.96
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen umfassen die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und die darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
der Vorbericht,
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Auszahlungsbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres,
eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
die Haushalts- oder Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das Gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune beteiligt ist; ausgenommen sind Beteiligungen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes,
eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5 und
das Haushaltskonsolidierungskonzept, soweit erforderlich.
(3) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Jahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,
der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,
die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag)
auszuweisen.
(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die sich auf Ereignisse beziehen, die außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune anfallen und für die Abbildung der wirtschaftlichen Situation der Kommune von wesentlicher Bedeutung sind.
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 24 abzudecken, ist das Jahresergebnis nach Absatz 2 Nr. 3 um diese Jahresfehlbeträge zu vermindern und nachrichtlich gesondert auszuweisen.