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Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

KVG LSa - Kommunalverfassungsgesetz
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Juni 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 26.06.2014 S. 288; 13.06.2018 S. 72 18; 22.06.2018 S. 166 18a; 05.04.2019 S. 66 19; 07.07.2020 S. 372 20; 02.11.2020 S. 630 20a; 15.12.2020 S. 712 20b; 19.03.2021 S. 100 21; 07.06.2022 S. 130 22; 21.04.2023 S. 209 23; 05.04.2024 S. 96 24)
Gl.-Nr.: 2020.95



(Ersetzt: Gemeindeordnung / Landkreisordnung)
Abweichendes Inkrafttreten:
=>Art. 23 Absatz 2 ff
weiterhin gültige §§ der Gemeindeordnung i.d.F. vom 10.08.2009 siehe
=>

Teil 1
Grundlagen der Kommunalverfassung

§ 1 Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

(2) In die Rechte der Kommunen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 2 Gemeinden, Verbandsgemeinden

(1) Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3) Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie erfüllen neben ihren Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 1.

§ 3 Landkreise 18a

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften.

(2) Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangchörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen.

§ 4 Aufgabenerfüllung

Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

§ 5 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören

  1. bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,
  2. bei den Landkreisen die von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben,
  3. bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind,
  4. bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 1 und 3 Satz 1 anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen.

(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.

§ 6 Übertragener Wirkungskreis

(1) Zum übertragenen Wirkungskreis gehören

  1. bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind; dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen,
  2. bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen.

Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises als untere Verwaltungsbehörde.

(2) Aufgaben, die einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern übertragen wurden, gelten den Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, unabhängig von ihrer Einwohnergröße als übertragen.

(3) Aufgaben der Kommunen aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(4) Die Kommune stellt die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihr fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.

(5) Hat die Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

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