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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. November 2020
(GVBl. LSa Nr. 39 vom 09.11.2020 S. 630)



Artikel 1
Kommunalverfassungsgesetz

Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372 ), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 56 folgende Angabe eingefügt:

" § 56a Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen".

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. Der Text bekannt gemachter Satzungen soll auch über das Internet zugänglich gemacht werden. "(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt, in einer oder mehreren Zeitungen oder im Internet erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen, soll der Text bekannt gemachter Satzungen auch über das Internet zugänglich gemacht werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetadresse der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. Satzungen sind mit ihrer Bereitstellung nach Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. Die Kommune hat auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung der Satzung erfolgt ist, unverzüglich durch Aushang, im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer Zeitung nachrichtlich hinzuweisen. Die Form der Bekanntmachung des Hinweises nach Satz 3 und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Satzungen, die durch das Internet bekannt gemacht wurden, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in der Verantwortung der Kommune betriebenen Internetadresse erfolgen; die Kommune darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetadresse eines Dritten bedienen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

3. In § 54 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Abstimmungen im Rahmen von Präsenzsitzungen können auch im Wege der elektronischen Form erfolgen; die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

" § 56a Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen

(1) Soweit eine Naturkatastrophe, eine epidemische oder pandemische Lage oder eine sonstige außergewöhnliche Notsituation die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unzumutbar macht, finden die Regelungen der Absätze 2 bis 6 Anwendung. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Notsituation im Sinne von Satz 1 fest und bestimmt den Zeitraum der Anwendbarkeit der Regelungen. Die kommunalaufsichtliche Feststellung entfällt, soweit und solange eine landesweite epidemische oder pandemische Lage durch den Landtag nach § 161 Abs. 2 Satz 2 bis 4 festgestellt wird. Die Kommune hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 erhält.

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