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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 26. Juni 2025
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 07.07.2025 S. 410)
Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSa S. 128, 132), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 7 angefügt:
"Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden können Satzungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 durch Bereitstellung auf der Internetadresse der Verbandsgemeinde öffentlich bekannt machen; die Pflichten nach den Sätzen 5 und 6 sind von der Verbandsgemeinde zu erfüllen."
2. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 6 eingefügt:
"Der Landkreis hat vor der Festsetzung der Umlagesätze den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen abzuwägen. Er hat bei der Festsetzung der Umlagesätze sicherzustellen, dass das Gebot der finanziellen Mindestausstattung gewahrt wird. Das Gebot der finanziellen Mindestausstattung wird gewahrt, wenn in einem Zeitraum von neun Jahren
Der Zeitraum nach Satz 5 erstreckt sich auf das Haushaltsjahr, für das die Festsetzung der Umlagesätze erfolgt, und die vorangegangenen Haushaltsjahre."
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 7 und 8.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Absatz 3 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (08.07.2025) in Kraft.
ID 251567
| ENDE |
(Stand: 22.07.2025)
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