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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juni 2018
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 29.06.2018 S. 166; 04.04.2022 S. 78 22)



Artikel 1
Kommunalverfassungsgesetz

Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 116), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 77 erhält folgende Fassung:

" § 77 Personalübergang".

b) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:

" § 80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen".

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangchörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen."

3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Regelungen in der Hauptsatzung nach § 46 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen; diese Regelungen sind unmittelbar nach der Beschlussfassung ortsüblich bekannt zu machen."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "16. Lebensjahr" durch die Angabe "14. Lebensjahr" ersetzt.

bb) Satz 2

In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Kommune, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt.

wird aufgehoben.

cc) Satz 3 wird Satz 2.

dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Einwohneranträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen, sind unzulässig."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 5 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
  1. mit bis zu 10.000 Einwohnern von 400 stimmberechtigten Einwohnern,
  2. mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnern von 600 stimmberechtigten Einwohnern,
  3. mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnern von 800 stimmberechtigten Einwohnern,
  4. mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern,
  5. mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von 1.500 stimmberechtigten Einwohnern,
  6. mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern von 3.500 stimmberechtigten Einwohnern,
  7. mit mehr als 200.000 Einwohnern von 4.000 stimmberechtigten Einwohnern.
"(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 3 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
  1. mit bis zu 10.000 Einwohnern von 240 stimmberechtigten Einwohnern,
  2. mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnern von 360 stimmberechtigten Einwohnern,
  3. Mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnern von 480 stimmberechtigten Einwohnern,
  4. mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnern von 540 stimmberechtigten Einwohnern,
  5. mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern,
  6. mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern von 2.000 stimmberechtigten Einwohnern,
  7. mit mehr als 200.000 Einwohnern von 2.500 stimmberechtigten Einwohnern."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einwohnerantrages" die Wörter "in öffentlicher Sitzung" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Vertretung soll die Vertreter des Einwohnerantrages anhören. "Die Vertretungsberechtigten des Einwohnerantrages sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung, in denen der Einwohnerantrag beraten wird."

cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung."

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehenden Kosten enthalten. Die Verwaltung der Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Im Bürgerbegehren sollen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

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