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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erweiterung der Prüfkompetenzen des Landesrechnungshofes und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2025 S. 834)


Artikel 1
Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes

§ 137 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSa S. 410), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der Kommunen mit mehr als 20 000 Einwohnern sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof. Darüber hinaus kann der Landesrechnungshof auf Ersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde oder der oberen Kommunalaufsichtsbehörde auch andere kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden überörtlich prüfen. "(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegt sowohl dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt als auch dem Landesrechnungshof. Das Gemeindeprüfungsamt und der Landesrechnungshof stimmen ihre Prüftätigkeiten ab und stellen sicher, dass keine Doppelprüfungen erfolgen. Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden mit jeweils mehr als 20.000 Einwohnern obliegt dem Landesrechnungshof."

2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die überörtliche Prüfung der Landkreise und der kreisfreien Städte sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof."

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.

Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Dem § 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSa S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSa S. 374, 375), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit dem Land, den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Landkreisen aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch Prüfungsrechte gegenüber Stellen außerhalb der Landesverwaltung zustehen, kann der Landesrechnungshof diese jederzeit in gleichem Umfang unabhängig von einer Prüfung der zuständigen Behörde des Landes oder einer Prüfung der zuständigen Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des zuständigen Landkreises wahrnehmen. Die Prüfungsrechte des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise bleiben daneben bestehen."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften

In Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 166, 181), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2022 (GVBl. LSa S. 78, 80), wird die Angabe "1. Januar 2026" durch die Angabe "1. Januar 2028" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

( 2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft.

ID: 260055

ENDE

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