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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Juli 2020
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 13.07.2020)



Artikel 1
Änderung des Frauenfördergesetzes

Das Frauenfördergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSa S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 740, 743), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 Nr. 2 Halbsatz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes

In § 145 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSa S. 66), werden die Wörter "mündliche und schriftliche" durch die Wörter "mündliche, schriftliche oder elektronische" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 1993 (GVBl. LSa S. 165), geändert durch Nummer 76 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 138), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ", eigenhändig geschriebener und unterschriebener" gestrichen.

2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt

In § 16 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 400), geändert durch Nummer 77 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 138), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes

In § 4 Abs. 2 und in § 14 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. März 2007 (GVBl. LSa S. 51), geändert durch Verordnung vom 19. März 2009 (GVBl. LSa S. 179), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 176), wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichem" die Wörter "oder elektronisch erteiltem" eingefügt.

2. In § 65a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 73 Abs. 4 Satz 2 und § 83a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt

Die Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2012 (GVBl. LSa S. 89) wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 2 und in § 20 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. Dem § 29 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Mitteilung" folgender Halbsatz 2 angefügt:

" ; dies kann auch elektronisch erfolgen".

3. Dem § 36 Abs. 3 wird nach der Angabe "Absatz 1" folgender Halbsatz 2 angefügt:

" ; dies kann auch elektronisch erfolgen".

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt

In § 22 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2012 (GVBl. LSa S. 135), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 2019 (GVBl. LSa S. 284), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt

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