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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LBG - Landesbeamtengesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 648; 08.02.2011 S. 68; 06.10.2011 S. 680 11; 17.02.2012 S. 52 12; 30.07.2013 S. 400 13; 18.12.2013 S. 541 13a; 24.06.2014 S. 350 14; 17.12.2014 S. 525 14a; 03.07.2015 S. 314 15; 25.02.2016 S. 89 16; 13.06.2018 S. 71 18; 05.12.2018 S. 412 18a; 22.07.2019 S. 176 19; 07.07.2020 S. 372 20; 27.09.2022 S. 338 22)




Archiv: 1998

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 18

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Verleihung der Dienstherrntähigkeit durch Satzung
( § 2 BeamtStG)

Dienstherrnfähigkeit darf durch Satzung verliehen werden. Die Satzung bedarf der vorherigen Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet.

§ 3 Begriffsbestimmungen 11

(1) Beamtinnen und Beamte, die das Land zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte. Alle übrigen Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer oder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten war.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr.

(4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(5) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht durch gesetzliche Regelung geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist.

(6) Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, der die in der jeweiligen Laufbahn überwiegend zu erledigende Fachaufgabe als Ressortzuständigkeit zugewiesen ist.

(7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde.

Kapitel 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Vorbereitungsdienst 18

(1) Der Vorbereitungsdienst kann entweder im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden.

(2) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf finden die § § 64, 66, 67 und 72 keine Anwendung. Die § § 65 und 65a gelten mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.

(3) Auf die Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 3 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtung im Sinne des § 1 des Verpflichtungsgesetzes abzugeben.

§ 5 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion 22
§ 4, 22 BeamtStG)

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