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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. September 2022
(GVBl. Nr. 25 vom 13.10.2022 S. 338)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Ministergesetz

Dem § 9 des Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSa S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 115), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die Gewährung von Rechtsschutz für Mitglieder der Landesregierung gelten die für Beamte des Landes geltenden Regelungen entsprechend. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz wird durch die Landesregierung auf Antrag der obersten Dienstbehörde, der das Mitglied der Landesregierung angehört, getroffen."

Artikel 2
Landesbeamtengesetz

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 69 werden die Wörter "und Benachteiligungsverbot" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 123 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 123 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe " § 123 (weggefallen)".

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Sie ist um Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen zu verlängern, falls eine Eignung noch nicht festgestellt werden kann."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

c) In Satz 5 Halbsatz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

d) In Satz 6 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "außer in den in Satz 3 genannten Fällen" eingefügt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In den Fällen, in denen beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach den §§ 106, 114 und 115 (Vollzugsdienste) besondere Altersgrenzen festgelegt sind, ist § 106 Abs. 1 Satz 1 maßgeblich."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 6" durch die Angabe " § 7 Abs. 8" ersetzt.

4. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Stellenausschreibung

Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 und § 41 genannten Ämter und für die Stellen mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten.

" § 9 Stellenausschreibung

(1) Bewerberinnen und Bewerber in Auswahlverfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. für die in § 41 genannten Ämter sowie für die Ämter von Mitgliedern des Landesrechnungshofs,
  2. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden, soweit der Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht auch gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und
  3. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf ein ärztliches Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 kann vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis festgestellt worden ist und sich danach keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebens - zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt ist vor der Einstellung oder einem Laufbahnwechsel aktenkundig zu machen."

7. § 21 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 14.10.2022)

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