Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ZMDB-VO LSa - Verordnung zum Zentralen Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. November 2015
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 19.11.2015 S. 565; 12.09.2017 S. 161 17; 24.06.2020 S. 312 20)
Gl.-Nr.: 210.10


Aufgrund des § 9 Nrn. 1, 2 und 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 369) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines 17 20

(1) Diese Verordnung bestimmt weitere öffentliche Stellen des Landes, die nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigt sind, zu jeder Zeit Daten automatisiert beim Zentralen Meldedatenbestand des Landes abzurufen, und lässt den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu. Die Voraussetzungen für automatisierte Datenabrufe durch andere öffentliche Stellen des Bundes sowie der Länder, soweit sie länderübergreifend erfolgen, bestimmen sich nach der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745).

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, herausgegebene Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Datensatz für das Meldewesen ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen bezeichnet.

§ 2 Datenübermittlung an die Landesinformationsstelle für Meldedaten

(1) Die Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Landesinformationsstelle für Meldedaten nach § 5 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz erfolgen elektronisch über das Internet unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung.

(2) Die zu übermittelnden Daten und Hinweise sind in einer Befüllungsvorschrift unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) bezeichnet, die auch das weitere Verfahren für die Datenübermittlung verbindlich festlegt.

(3) Die zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldedatenbestands des Landes zu übermittelnden Daten (Initialdatenbestand) sind mit Stichtag 1. November 2015 aus dem Melderegister der Meldebehörden zu erstellen und entsprechend des von dem für Melderecht zuständigen Ministerium bekanntgegebenen Lieferkonzepts an die Landesinformationsstelle für Meldedaten zu übermitteln.

§ 3 Eigenbestandskontrolle der Meldebehörden

(1) Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 1, die nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes nicht im Wege des. automatisierten Datenabrufs beantwortet' werden konnten und wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 des Bundesmeldegesetzes zu behandeln sind, werden den Meldebehörden über die Eigenbestandskontrolle von der Landesinformationsstelle für Meldedaten bereitgestellt.

(2) Die Meldebehörden stellen sicher, dass diese Auskunftsersuchen täglich gesichtet und bearbeitet werden und die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer im Zentralen Meldedatenbestand des Landes gespeicherten Daten im Wege der Eigenbestandskontrolle regelmäßig stichprobenhaft überprüft wird.

§ 4 Automatisierter Datenabruf aus dem Zentralen Meldedatenbestand des Landes

(1) Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen auf, Datenübermittlung nach § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz sind an die Landesinformationsstelle für Meldedaten zu richten, die unter Nutzung einer zentralen Internetseite des Landes oder eine von der abrufenden Stelle betriebene Schnittstelle eines Fachverfahrens zu erreichen ist.

(2) Der Umfang der Daten und Hinweise, die über die in § 38 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise hinaus im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden dürfen, bestimmt sich nach den §§ 5 bis 8 dieser Verordnung. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt, darf ebenfalls übermittelt werden.

(3) Die abrufenden Stellen müssen sich einmalig bei der Landesinformationsstelle für Meldedaten registrieren lassen. Über die Berechtigung zum automatisierten Abruf von Meldedaten entscheidet das für Melderecht zuständige Ministerium.

(4) Für den automatisierten Abruf von Meldedaten durch die abrufberechtigten Stellen gilt § 39 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

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