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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Zentralen Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. September 2017.
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 20.09.2017 S. 161)



Aufgrund des § 9 Nm. 1 bis 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 369) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/ 7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zum Zentralen Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 2015 (GVBl. LSa S. 565) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. I Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "bestimmt weitere öffentliche Stellen des Landes, die nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigt sind, zu jeder Zeit Daten automatisiert beim Zentralen Meldedatenbestand des Landes abzurufen, und" eingefügt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

,, § 4a Automatisierter Abruf von ortsteilbezogenen Bevölkerungszahlen für Zwecke der Landes- und Regionalplanung

Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt darf das für Landesentwicklung zuständige Ministerium für das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem ortsteilbezogene Bevölkerungszahlen aggregiert und ohne Personen bezug automatisiert abrufen."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201256

ENDE

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