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MVollzG LSa - Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Gesetz zum Vollzug von Maßregeln und anderen strafrichterlich angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 19.08.2026 S. 358)
Gl.-Nr.: 312.22
Archiv 2010
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (Einrichtung) aufgrund folgender strafrichterlicher Entscheidungen:
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden,
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, soweit sich aus Bundesrecht oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt und Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen.
§ 2 Zweck und Ziel der Unterbringung
(1) Zweck der Unterbringung ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten durch die untergebrachte Person.
(2) Ziel der Durchführung der Unterbringung ist die Eingliederung der untergebrachten Person in die Gesellschaft.
(3) Bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus soll im Rahmen des Möglichen die untergebrachte Person geheilt werden oder durch Behandlung und Betreuung einen Zustand erreichen, in dem von ihr keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll die untergebrachte Person von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geheilt werden oder, wenn das nicht möglich ist, vor einem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden, die auf ihren Hang zurückgehen.
(4) Die Unterbringung ist von Beginn an so auszugestalten, dass eine unverhältnismäßig lange Dauer vermieden wird.
§ 3 Grundsätze
(1) Jede untergebrachte Person ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Das Leben im Rahmen der Unterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Der untergebrachten Person ist Raum und Gelegenheit zu geben, ihre Individualität erhalten und entwickeln zu können. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu beachten.
(2) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, Verpflegung, Behandlung und Betreuung.
(3) Die Bereitschaft der untergebrachten Person zur Mitwirkung an ihrer Behandlung soll durch gezielte Motivationsarbeit geweckt und gefördert werden. Die Einrichtung hat in geeigneter Weise vertrauensbildende Maßnahmen
durchzuführen. Zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sind allen Beschäftigten, die Kontakt zu untergebrachten Personen haben, regelmäßig Kenntnisse über Aggressionen begünstigende und vermeidende Umstände sowie deeskalierend wirkende Bewältigungsstrategien zu vermitteln.
(4) Der Patientenwille ist nach Maßgabe der §§ 1827 und 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen im Sinne des § 1827 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist hinzuweisen.
(Stand: 26.08.2026)
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