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Regelwerk, Allgemeines

SchStG - Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juni 2001
(GVBl. 2001 S. 214; ... ; 08.03.2021 S. 88; 08.07.2029 S. 325 26)
Gl.-Nr.: 305.0.1



Erster Abschnitt
Die Schiedsstelle

§ 1

(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Innerhalb eines Amtsgerichtsbezirkes können Gemeinden mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle einrichten. Der Bezirk einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 35000 Einwohner umfassen. Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Schiedsstellenbezirk hinweist.

(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

§ 2 26

Die Aufgaben der Schiedsstellen werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen.(Gültig ab 01.10.2026 Die Schiedsstelle kann abweichend von Satz 1 mit einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen besetzt werden.) Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

§ 3 26

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie soll ihre Wohnung im Schiedsstellenbezirk haben.

(2) In das Amt ist nicht zu berufen, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintritt. In das Amt soll nicht berufen werden, wer bei Beginn der Amtsperiode noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Als Schiedsperson ist ausgeschlossen,

  1. wer
    1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
    2. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist,
  2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  3. wer in Vermögensverfall geraten ist.

Der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b besteht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung für eine Dauer von drei Jahren. In den übrigen Fällen besteht der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis zur Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister.

(4) Die Gemeinde und die Leitung des Amtsgerichtes ( § 5 Abs. 1) können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Personen erheben, soweit dies nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist. Sie können von der vorgeschlagenen Schiedsperson eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 4 26

(1) Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, die Schiedsperson ihr Amt niederlegt oder wenn sie ihres Amtes enthoben wird.

§ 5

(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichtes (Leitung des Amtsgerichtes), in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Leitung des Amtsgerichtes prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 beachtet worden sind.

(3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist der gewählten Person und der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und der gewählten Person sowie der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen.

§ 6

(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

(2) Die Amtszeit der Schiedsperson beginnt mit der Berufung in das Amt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

§ 7

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann eine gewählte Person ablehnen, die

  1. das 62. Lebensjahr vollendet hat,
  2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
  3. aus beruflichen Gründen häufig oder länger von ihrer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 abwesend ist,
  4. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichtes.

§ 8

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Wahl nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder nachträglich Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bekannt werden, die ihrer Wahl entgegengestanden hätten. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

  1. ihre Pflichten gröblich verletzt hat,
  2. sich als unwürdig erwiesen hat,
  3. ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

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