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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 8. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 20.07.2026 S. 325)
Artikel 1
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz
Das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSa S. 88, 89), wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Schiedsstelle kann abweichend von Satz 1 mit einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen besetzt werden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:
"In das Amt ist nicht zu berufen, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintritt."
bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, | "1. wer
|
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b besteht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung für eine Dauer von drei Jahren. In den übrigen Fällen besteht der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis zur Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie können von der vorgeschlagenen Schiedsperson eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht vorliegen."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4
(1) Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. (2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird. |
" § 4
(1) Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig. (2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, die Schiedsperson ihr Amt niederlegt oder wenn sie ihres Amtes enthoben wird." |
4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" ein Komma und die Angabe "Abs. 2 Satz 1" eingefügt.
(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)
5. § 11a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11a
Ist eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so beauftragt die Leitung des Amtsgerichts innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes eine Schiedsperson eines benachbarten Schiedsstellenbezirkes, das Amt einstweilen wahrzunehmen. |
" § 11a
(1) Bei einer Besetzung der Schiedsstelle mit einer Schiedsperson erhält diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin (stellvertretende Schiedsperson). Unterhält die Gemeinde oder Verbandsgemeinde mehrere Schiedsstellen, kann sie die Vertretung auch so regeln, dass sich die Schiedspersonen gegenseitig vertreten. Die Schiedsperson kann die stellvertretende Schiedsperson bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens zur Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung hinzuziehen, insbesondere wegen der Art, des Umfangs oder der Schwierigkeit der Schiedssache oder wegen deren Bedeutung für die Parteien oder der Anzahl der Parteien. Die Entscheidung für eine Hinzuziehung der stellvertretenden Schiedsperson hat die Schiedsperson den Parteien unverzüglich mitzuteilen. (2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt aus - zuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts die Schiedsperson einer Schiedsstelle innerhalb des Amtsgerichtsbezirks oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Bezirk des Amtsgerichts keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts die Vertretung gemäß Satz 1. |
(Stand: 07.08.2026)
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