Regelwerk, Allgemein, Wettbewerb

Verordnung über Auftragswerte für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A.
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Dezember 2013
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 27.12.2013 S. 561; 07.12.2022 S. 367aufgehoben)
Gl.-Nr.: 703.7



Nachfolgend geregelt durch "TVergG LSA"

Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Landesvergabegesetzes vom 19. November 2012 (GVBl. LSa S. 536), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2013 (GVBl. LSa S. 402), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:

§ 1 Beschränkte Ausschreibung

Eine beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ist zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 50.000 Euro nicht übersteigt.

§ 2 Freihändige Vergabe

Eine freihändige Vergabe nach Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ist zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro nicht übersteigt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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