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Regelwerk; Allgemeines Wettbewerb

TVergG LSa - Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 13.12.2022 S. 367)
Gl.-Nr.: 703.11



Ersetzt " Landesvergabegesetz vom 19. November 2012 (GVBl. LSa S. 536)",
" Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge",
" Verordnung über Auftragswerte für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a vom 16. Dezember 2013 (GVBl. LSa S. 561)"

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt im Sinne der §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214, 1225), in der jeweils geltenden Fassung, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, sind die §§ 11 bis 14, 16, 17, 18, 25 und 26 ergänzend anzuwenden. Die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge von diesem Gesetz erfasst wird, liegen

  1. bei Bauaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 120.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
  2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 40.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691, 1698), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1; BAnz AT 08.02.2017 B1) und
  2. die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)

in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gehen den in Satz 1 genannten Vorschriften vor. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, jeweils durch Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge Wertgrenzen für öffentliche Aufträge festzulegen, bis zu deren Erreichen die in Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen nicht anzuwenden sind oder eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung, einer Verhandlungsvergabe, einer Freihändigen Vergabe oder einer Direktvergabe zulässig ist.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Gegenstand

  1. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwehr oder Eindämmung eines Katastrophenfalls steht oder
  2. im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstaufnahme oder Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern steht und der Vergabe unter Anwendung dieses Gesetzes dringliche und zwingende Gründe entgegenstehen.

Dieses Gesetz findet außerdem keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Auftraggeber).

(2) Für juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, gilt dieses Gesetz entsprechend.

§ 3 Bekanntmachung

Öffentliche Auftraggeber haben die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags in elektronischer Form auf der zentralen Veröffentlichungs- und Vergabeplattform des Landes Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorgaben für das elektronische Verfahren zur Bekanntmachung öffentlicher Aufträge sowie die elektronische Abwicklung der Vergabeverfahren festzulegen.

§ 4 Mittelstandsförderung

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