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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Oktober 2025
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 741)
Das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 367) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 13 folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 13 ILO-Kernarbeitsnormen | " § 13 (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, sind die §§ 11 bis 14, 16, 17, 18, 25 und 26 ergänzend anzuwenden.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 bis 8 angefügt:
"Wird die beabsichtigte Leistung in mehreren Losen vergeben, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert aller Lose ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen Schwellenwert nach Satz 2, gilt dieses Gesetz für die Vergabe jedes Loses. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Satz 5 abweichen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer des betreffenden Loses den Schwellenwert nicht erreicht und die Summe dieser Lose ohne Umsatzsteuer 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Schwellenwerte nach Satz 2 alle zwei Jahre an die Preisentwicklung anzupassen. Als Maßstab für die Preisentwicklung gilt insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "sind" die Wörter "ungeachtet der Schwellenwerte des Absatzes 1 Satz 2" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "einer Direktvergabe" durch die Wörter "eines Direktauftrags" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Gegenstand
|
"Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn
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3. § 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 8 Bestbieterprinzip
(1) Die nach diesem Gesetz und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen. (2) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen,
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens drei Werktage betragen und darf fünf Werktage nicht überschreiten. |
(Stand: 17.10.2025)
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