Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung

Vom 15. Dezember 2009.
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 720)


Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSa S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 707), wird verordnet:

§ 1

Nach § 5 der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSa S. 436, 2008, S. 26) wird folgender § 5a angefügt:

" § 5a Pauschalförderung für die Jahre 2010, 2011 und Dezember 2009

(1) Für den Förderzeitraum 2010 und 2011 erfolgt eine pauschale gedeckelte Förderung der gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen in Höhe derjenigen Förderung, die auf Grundlage der in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Pauschalen im Haushaltsjahr 2008 geleistet wurde.

(2) Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Abschlägen. Die förderberechtigten Stellen nach Absatz 1 sind verpflichtet, die abgeschlossenen Insolvenzberatungen der zuständigen Behörde monatlich zu melden. Den Nachweis für den Monat Dezember hat die Stelle nach Absatz 1 spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Sofern für eine Stelle nach Absatz 1 die im Förderzeitraum nach Absatz 1 bis zum 15. Januar des Folgejahres nachgewiesenen Fälle hinter der Zahl des Jahres 2008 zurückbleiben, erfolgt eine prozentuale Rückforderung der geleisteten pauschalen Förderung in gleicher Höhe. Der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2010 wird mit der zweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 im Jahr 2011 verrechnet.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 wird den Stellen nach Absatz 1 für die im Dezember 2009 abgeschlossenen Fälle ein Pauschalbetrag in Höhe des Mittelwertes der in den Monaten Januar bis Juni des Jahres 2009 ausgezahlten Fallpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 gezahlt. Sofern für eine Stelle nach Absatz 1 die im Dezember 2009 nachgewiesenen Fälle hinter dem Mittelwert der Fälle zurückbleiben, die im Zeitraum nach Satz 1 abgerechnet wurden, gilt Absatz 3 entsprechend. Der Rückforderungsbetrag wird mit der zweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 im Jahr 2010 verrechnet.

(5) Sofern nichts anderes geregelt ist, richtet sich das Verfahren nach § 5."

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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