Regelwerk, Allgemeines

AVO InsO - Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachen-Anhalt -

Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 27.12.2007 S. 436; 15.12.2009 S. 720 09; 08.11.2011 S. 818; 26.11.2012 S. 553 12; 04.12.2013 S. 506; 13.12.2014 S. 533 *; 20.12.2016 S. 391 16; 15.01.2019 S. 19 19; 19.05.2020 S. 249 20; 18.02.2021 S. 63 21; 17.11.2022 S. 350 22)



Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSa S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 707), wird verordnet:

§ 1 Grundsätze 19

Das Land gewährt den gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen auf Antrag Pauschalen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.

§ 2 Bedarfsbestimmung 19

Der Bedarf zur Finanzierung anerkannter Stellen richtet sich nach der demografischen Entwicklung. Maßgeblich ist ein Beraterschlüssel von einer Fachkraft auf 66.000 Einwohnerinnen und Einwohner. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde vom Beraterschlüssel abgewichen werden.

§ 3 Auswahlkriterien 19

(1) Es sollen nicht mehr Stellen finanziert werden, als zur Deckung des in § 2 festgestellten Bedarfs notwendig sind (berechtigte Stellen). Sind mehr Stellen als geeignete Stellen anerkannt, erfolgt vor einer Erstattung ein Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien anhand der dort genannten Reihenfolge auswählt.

(2) Bei der Finanzierung geeigneter Stellen in freier Trägerschaft ist der Grundsatz der landesweiten möglichst gleichgewichtigen Trägerpluralität zu beachten.

(3) Weitere Kriterien für die Auswahl sind:

  1. Die Zahl der in der geeigneten Stelle tätigen Beratungsfachkräfte, die über die in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung geforderten Ausbildungsabschlüsse und Zusatzqualifikationen verfügen.
  2. Das in der als geeignet anerkannten Stelle tätige Fachpersonal ist auf dem Gebiet der Schuldner- und Insolvenzberatung langjährig erfahren, die Stelle hat nachweislich eine hohe Auslastung an durchgeführten Beratungen in der Region.
  3. Die geeignete Stelle verfügt über eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, ist zentral gelegen, für die Klientel aus der gesamten Region gut erreichbar und verfügt über behindertengerechte Räumlichkeiten.
  4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und nach § 11 Abs. 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), durch.
  5. Die geeignete Stelle arbeitet mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen sowie Beratungsstellen nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSa S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSa S. 396, 398), zusammen.
  6. Die geeignete Stelle ist einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2017 (GVBl. LSa S. 172), beigetreten.
  7. Die geeignete Stelle führt Beratungen für Insassinnen und Insassen von Justizvollzugs-, Jugendhaftanstalten oder Einrichtungen des Maßregelvollzuges und der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt durch.
  8. Die geeignete Stelle übermittelt die Daten aus den Beratungen an die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes.

§ 4 Höhe der Pauschalen 19 22

(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten für ihre Beratungstätigkeit, insbesondere zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), eine Personal- und Sachkostenerstattung. Diese gliedert sich in eine Grundpauschale nach Absatz 2 und Fallpauschalen nach Absatz 3. Die Erstattung ist auf höchstens 86 415 Euro je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft jährlich begrenzt. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch

  1. eine Beteiligung der Beratungsstelle an der Bundesstatistik,
  2. die Zusammenarbeit mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs-, und Sucht- sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den Vorgaben des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt,
  3. Einmalberatungen,
  4. abgebrochene Beratungen,

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