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Siebente Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Januar 2019
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 23.01.2019 S. 19)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSa S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSa S. 396), wird verordnet:
Die Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSa S. 436, 2008 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. LSa S. 391), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Zuwendungen in Form von" gestrichen.
2. In § 2 Satz 2 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "(berechtigte Stellen)" angefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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| Sind mehr Stellen anerkannt, erfolgt die Zuwendung durch Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien auswählt. | "Sind mehr Stellen als geeignete Stellen anerkannt, erfolgt vor einer Erstattung ein Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien anhand der dort genannten Reihenfolge auswählt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der geeigneten Stelle" gestrichen.
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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| 4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326) und nach § 11 Abs. 5 Zwoelftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), durch. | "4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und nach § 11 Abs. .5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), durch." |
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 8 angefügt:
"5. Die geeignete Stelle arbeitet mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen sowie Beratungsstellen nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSa S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSa S. 396, 398), zusammen.
6. Die geeignete Stelle ist einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2017 (GVBl. LSa S. 172), beigetreten.
7. Die geeignete Stelle führt Beratungen für Insassinnen und Insassen von Justizvollzugs-, Jugendhaftanstalten oder Einrichtungen des Maßregelvollzuges und der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt durch.
8. Die geeignete Stelle übermittelt die Daten aus den Beratungen an die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes."
4. § 4 erhält folgende Fassung:
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| § 4 Höhe der Pauschalen
(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten Fallpauschalen für eine außergerichtliche Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) gemäß Anlage. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Für abgebrochene Beratungen wird eine Fallpauschale in Höhe von 107 Euro gewährt. (3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch Einmalberatungen und durch Beratung der Schuldner nach außergerichtlicher Einigung oder bei der Abwicklung des Schuldenbereinigungsplanes entstehen, wird eine Pauschale von 1.000 Euro pro Fachkraft im Jahr gewährt. Ändert sich die Zahl der Fachkräfte im Laufe des Jahres, erfolgt die Gewährung der Pauschale anteilmäßig. (4) Die Fallpauschalen nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Abschluss der Beratung gezahlt. Die Pauschale nach Absatz 3 wird in Abschlagszahlungen geleistet. |
" § 4 Höhe der Pauschalen |
(Stand: 26.04.2021)
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