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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. September 2024
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 24.09.2024 S. 249)



Aufgrund des § 5 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSa S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (GVBl. LSa S. 17), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung

Die Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSa S. 436, 2008 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. LSa S. 350), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und nach § 11 Abs. 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), durch. "4. Die geeignete Stelle führt neben der Verbraucherinsolvenzberatung auch Beratungen nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 11 Abs. 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch durch."

b) In Nummer 5 werden die Wörter "vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSa S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSa S. 396, 398)," gestrichen.

c) In Nummer 6 werden die Wörter "vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2017 (GVBl. LSa S. 172)," gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)" gestrichen.

3. § 4a

§ 4a Sonderregelung für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie

(1) Die Erstattung und Zahlung von Aufwendungsersatz auf der Basis von Fallpauschalen durch Nachweis der durchgeführten Insolvenzberatungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und § 5 Abs. 3 wird für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt.

(2) Jede als geeignet anerkannte Stelle erhält im Jahr 2020 die Pauschale für Personal- und Sachkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, die im jeweiligen Bescheid über den Aufwendungsersatz für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung für das Jahr 2020 vom Landesverwaltungsamt als Höchstbetrag bewilligt worden ist. Die Pauschale nach Satz 1 wird abzüglich bisheriger Zahlungen für das Jahr 2020 in gleichen Teilbeträgen zu den jeweiligen Terminen ausgezahlt, zu welchen die Abrechnung der Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 3 erfolgen würde.

(2a) Jede als geeignet anerkannte Stelle erhält im Jahr 2021 die Pauschale für Personal- und Sachkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, die im jeweiligen Bescheid über den Aufwendungsersatz für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung für das Jahr 2021 vom Landesverwaltungsamt als Höchstbetrag bewilligt worden ist. Die Pauschale nach Satz ] wird abzüglich bisheriger Zahlungen für das Jahr 2021 in gleichen Teilbeträgen zu den jeweiligen Terminen ausgezahlt, zu welchen die Abrechnung der Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 3 erfolgen würde.

(3) Die als geeignet anerkannten Stellen sind verpflichtet, die Insolvenzberatung weiterhin durchzuführen, beendigungsreife Insolvenzberatungen abzuschließen, die Anzahl der abgeschlossenen Insolvenzberatungen entsprechend § 5 Abs. 3 der zuständigen Behörde anzuzeigen, den Bericht im Sinne von § 5 Abs. 4 zu erstellen sowie an statistischen Erhebungen mitzuwirken.

(4) Im Übrigen bleiben die Regelungen dieser Verordnung unberührt.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort "Folgejahr" durch die Wörter "nachfolgende Jahr (Folgejahr)" ersetzt.

bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Dabei ist die Anzahl der für die Insolvenzberatung vorgesehenen Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften anzugeben. Die Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgt auf der Grundlage der Beantragung, wobei die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften im Regelfall nicht die Anzahl des Vorjahres überschreiten darf."

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Auszahlung" das Komma und die Wörter "die Evaluation" gestrichen.

5. § 5a erhält folgende Fassung:

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§ 5a Abwicklung der Pauschalförderung für 2018

(1) Den abschließenden Nachweis für das Jahr 2018 hat die geförderte Stelle spätestens bis zum 15. Januar 2019 bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

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