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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie zur Regelung der Datenschutzaufsicht im Bereich des Verfassungsschutzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. August 2019
(GVBl. LSa Nr. 19 vom 09.09.2019 S. 218)



In Bearbeitung

Artikel 1
DSUG LSa - Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 314, 317), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Befugnisse des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger. "Die Befugnisse des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSa S. 24)."

2. § 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 9 bis 13, 15, 16 und 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung. "Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 1 bis 8, 14 bis 14b, 17 bis 21 Abs. 1 bis 2, § 22 Abs. 1 bis 4, 5 bis 8, die §§ 23 bis 25, § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 36a des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSa S. 24) Anwendung; § 21 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt findet in der am 6. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSa S. 406), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 13a Geltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger " § 13a Geltung von anderen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten".

b) Nach der Angabe zu § 13a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 13b Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

§ 13c Informationssystem der Polizei

§ 13d Kennzeichnung personenbezogener Daten

§ 13e Regelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei

§ 13f Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei".

c) Die Angaben zu den §§ 22 bis 23b erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 22 Grundsätze der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

§ 23a Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen

§ 23b Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

" § 22 Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten

§ 23 Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen

§ 23a Verarbeiten von personenbezogenen Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind

§ 23b Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen".

d) Nach der Angabe zu § 23b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 23c Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

§ 23d Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren".

e) Die Angabe zu § 24 erhält folgende Fassung:

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