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Regelwerk, Gefahrenabwehr

SOG LSa - Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Mai 2014
(GVBl. LSa Nr. 8 vom 02.06.2014 S. 182, ber. S. 380; 17.06.2014 S. 288 14; 03.07.2015 S. 314 15; 02.11.2015 S. 559 15; 12.07.2017 S. 130; 18.10.2018 S. 376 18; 29.11.2018 S. 406 18a; 20.06.2019 S. 126 19; 02.08.2019 S. 218 19a; 18.02.2020 S. 25 20; 08.12.2020 S. 682 20a; 24.05.2022 S. 100 22; 15.12.2022 S. 382 22a; 27.02.2023 S. 50 23)
Gl.-Nr.: 205.2




Archiv: 2003

Erster Teil
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sie haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§ § 14 bis 34) bleiben unberührt.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.

§ 2 Aufgaben der Polizei 22a

(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils dies besonders regeln.

(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

§ 2a Aufgaben der Gefahrenvorsorge 14

Die Gefahrenvorsorge obliegt den Gemeinden und dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Achten Teils dies besonders regeln.

§ 3 Begriffsbestimmungen 18 19a

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Öffentliche Sicherheit:
    die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
  2. Öffentliche Ordnung:
    die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird;
    1. Gefahr:
      eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
    2. gegenwärtige Gefahr:
      eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
    3. erhebliche Gefahr:
      eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder der Bestand des Staates;
    4. Gefahr für Leib oder Leben:
      eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
    5. Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:
      eine Gefahr, bei der eine schwere Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht;
    6. abstrakte Gefahr (vgl. § 94):
      eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis e darstellt;
  3. Straftat von erheblicher Bedeutung:
    Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138

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