Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Dezember 2023
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 22.12.2023 S. 672)


§ 1

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 (GVBl. LSa S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSa S. 201, 204), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch " § 7 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen".

c) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage (zu § 13 Abs. 4 Satz 5)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.735 000.000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 1.845 825.100 Euro für das Haushaltsjahr 2023. "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils 2.095 499.200 Euro."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird

  1. unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2024 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung und
  2. aufgrund der Prognose für die Entwicklung des Deflators des privaten Konsums für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung

überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird verringert, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen niedrigeren Betrag ergibt."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2026" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 7 bis 11 und "a) von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und".

b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,".

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
2022 2023
1. kreisfreie
Städte
127.252 500 Euro 134.316 300 Euro
2. Landkreise 208.181 400 Euro 217.174 600 Euro
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden 126.336 700 Euro 126.336 700 Euro.
"(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
1. kreisfreie Städte 175.717 300 Euro,
2. Landkreise 280.473 100 Euro,
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden 153.700 700 Euro.

"

5. § 7

§ 7 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe. von 47.977 100 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 53.304 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 26.274 800 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 30.253 300 Euro für das Haushaltsjahr 2023.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion