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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

FAG - Finanzausgleichsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. März 2017
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 05.04.2017 S. 60; 04.04.2022 S. 78 22; 03.04.2023 S. 201 23; 14.12.2023 S. 672 23a; 20.03.2024 S. 34aufgehoben)
Gl.-Nr.: 605.16



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2012

Abschnitt 1
Finanzausgleich

§ 1 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausstattung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmung angemessenen finanziellen Mitteln, sowie den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.

(2) Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Der Umfang beträgt mindestens 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise erhalten neben den Finanzmitteln Zuweisungen vom Land zur Sicherstellung ihres Finanzbedarfs außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2 Finanzausgleichsmasse 22 23 23a

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils 2.095 499.200 Euro.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird

  1. unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2024 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung und
  2. aufgrund der Prognose für die Entwicklung des Deflators des privaten Konsums für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung

überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird verringert, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen niedrigeren Betrag ergibt.

(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2026 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen~ Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.

§ 3 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse 22 23a

Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:

  1. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,
  2. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form
    1. von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und
    2. von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,
  3. Investitionspauschale gemäß § 16,
  4. Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,
  5. Ausgleichsstock gemäß § 17.

§ 4 Auftragskostenpauschale 22 23 23a

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:

1. kreisfreie Städte 175.717 300 Euro,
2. Landkreise 280.473 100 Euro,
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden 153.700 700 Euro.

(2) Die Verteilung erfolgt jeweils nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.

§ 5 (aufgehoben) 22

§ 6 Besondere Ergänzungszuweisungen

Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.

§ 7 (aufgehoben) 22 23 23a

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch 22 23 23a

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 87.068 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 46.710 700 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Gesamtzahl der jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. I Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 10 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung 22 23 23a

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 23.858 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 3.981 000 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht zu jeweils 50 v. H. dem Anteil an der Gesamtfläche und dem Anteil an der Gesamtzahl der Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu Beginn des jeweils vorvergangenen Schuljahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. April und zum 10. Oktober eines jeden Jahres.

§ 11 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen 22 23a

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 31.939 100 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 604.600 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Summe der von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Längen der Kreisstraßen am 1. Januar des jeweils vorvergangenen Jahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. Februar und 10. August eines jeden Jahres.

§ 12 Schlüsselzuweisungen 22 23 23a

(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Schlüsselzuweisungen in folgender Höhe gezahlt:

1. kreisfreie Städte 368.349 700 Euro,
2. Landkreise 269.364 300 Euro,
3. kreisangehörige Gemeinden 423.731 800 Euro.

(2) Bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisfreien Stadt hinter deren Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 70 v. H. ausgeglichen.

(3) Bleibt die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises hinter dessen Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. ausgeglichen.

(4) Für die kreisangehörigen Gemeinden gilt:

  1. übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde deren Bedarfsmesszahl um mehr als 10 v. H., wird eine Finanzausgleichsumlage von 25 v. H. des Unterschiedsbetrages erhoben; die Finanzausgleichsumlage wird der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 3 hinzugefügt;
  2. bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde hinter deren Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 80 v. H. ausgeglichen;
  3. erreicht eine kreisangehörige Gemeinde bei der Finanzkraft je Einwohner nicht 85 v. H. der durchschnittlichen Finanzkraft aller kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner, so wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. zusätzlich ausgeglichen; die Finanzierung erfolgt aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 3.

Die Finanzausgleichsumlage nach Satz 1 Nr. 1 wird als negative Schlüsselzuweisung festgesetzt. Der Zahlbetrag ist von der kreisangehörigen Gemeinde in gleich großen Teilbeträgen zu den Terminen nach Absatz 6 an das Land abzuführen. Die Summe aus den Ausgleichsbeträgen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 wird als Schlüsselzuweisung festgesetzt und an die kreisangehörige Gemeinde ausgezahlt. Die auf dieser Grundlage ergehenden Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar.

(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 ergibt sich aus der Summe der Schlüsselzuweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und der Steuerkraftmesszahl abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1. Die durchschnittliche Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner wird ermittelt, indem die Summe der Schlüsselzuweisungen und der Steuerkraftmesszahlen abzüglich der Finanzausgleichsumlage aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl aller Gemeinden geteilt wird.

(6) Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 20. Januar und zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 13 Bedarfsmesszahl 23a

(1) Die Bedarfsmesszahl ergibt sich aus dem Produkt des Gesamtansatzes nach den Absätzen 2 bis 4 und dem Grundbetrag nach Absatz 5.

(2) Bei den kreisfreien Städten entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Es finden folgende Nebenansätze Anwendung:

  1. der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner bis unter sechs Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,90;
  2. der Nebenansatz U10 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner von sechs bis unter zehn Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,07;
  3. der Nebenansatz SGB II wird aus der jeweiligen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gebildet, multipliziert mit dem Faktor 4,25; die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird aus der durchschnittlichen Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Jahr erhielten, gebildet.

Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(3) Bei den Landkreisen entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Es finden folgende Nebenansätze Anwendung:

  1. der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner bis unter sechs Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 13,39;
  2. der Nebenansatz SGB II wird aus der jeweiligen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gebildet, multipliziert mit dem Faktor 8,23; die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird aus der durchschnittlichen Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Jahr erhielten, gebildet.

Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(4) Bei den kreisangehörigen Gemeinden wird als Hauptansatz der Wert bezeichnet, der sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Gewichtungsfaktor nach der Hauptansatzstaffel einschließlich des Zentralitätszuschlages nach Satz 5 ergibt. Die Hauptansatzstaffel bei kreisangehörigen Gemeinden gliedert sich wie folgt:

  1. bis 5.000 Einwohner 100,00 v. H.,
  2. mit 5.000 bis 20.000 Einwohner 100,00 bis 108,14 v. H. und
  3. mit 20.000 bis 50.000 Einwohner 108,14 bis 113,51 v. H.

Liegt die Einwohnerzahl zwischen der Mindest- und der Maximaleinwohnerzahl nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3, so wird der Gewichtungsfaktor durch lineare Interpolation ermittelt. Zwischenwerte werden bis zur zweiten Stelle nach dem Komma gerundet. Kreisangehörige Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrums gemäß der Anlage erhalten einen Zentralitätszuschlag von 36,78 v. H. Der Nebenansatz U10 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner von sechs bis unter zehn Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 12,53. Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die gemäß § 12 jeweils zur Verfügung stehende Finanzmasse so weit wie rechnerisch möglich auf - gebraucht wird. Er wird auf fünf Stellen hinter dem Komma festgesetzt.

§ 14 Steuerkraftmesszahl für Gemeinden

(1) Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden erfolgt jeweils gesondert.

(2) Die Steuerkraftmesszahlen werden berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer a und B, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(3) Die Steuerkraftzahl wird wie folgt ermittelt:

  1. Bei der Grundsteuer a und B wird das jeweilige Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den jeweiligen Hebesatz geteilt. Die sich daraus ergebenden Ausgangsbeträge werden mit dem Hebesatz nach Nummer 4 der jeweiligen Steuerart multipliziert.
  2. Bei der Gewerbesteuer wird das Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den Hebesatz geteilt. Der sich daraus ergebende Ausgangsbetrag wird mit dem Hebesatz nach Nummer 4 multipliziert. Von dem Ergebnis wird die im vorvergangenen Jahr abgeführte Gewerbesteuerumlage abgezogen.
  3. Steuerkraftzahlen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sind die jeweiligen Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr.
  4. Es sind folgende Hebesätze anzuwenden:


Steuerart Kreisfreie Städte
(vom-Hundert-Satz)
Kreisangehörige Gemeinden
(vom-Hundert-Satz)
Grundsteuer A 250 320
Grundsteuer B 490 380
Grundsteuer 450 350

(4) Für Gemeinden mit vertraglich vereinbarten unterschiedlichen Realsteuerhebesätzen in ihren Ortsteilen werden getrennt für jede Steuerart zunächst die Ausgangsbeträge für jeden Ortsteil errechnet und zur jeweiligen Gemeinde summiert.

(5) Teilen sich Gemeinden Gewerbesteueraufkommen, kann auf gemeinsamen Antrag die Steuerkraft unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Aufteilungsverhältnisses berechnet werden.

§ 15 Umlagekraftmesszahl für Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 v. H. von

  1. den Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 und
  2. den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 12.

§ 16 Investitionspauschale 22 23 23a

(1) Für investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Investitionspauschalen in folgender Höhe gezahlt:

1. kreisfreie Städte 37.500 000 Euro,
2. Landkreise 40.000 000 Euro,
3. kreisangehörige Gemeinden 82.500 000 Euro.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres.

(3) Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält die Verbandsgemeinde für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 einen in der Satzung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlage zu bestimmenden Anteil der Investitionspauschale ihrer Mitgliedsgemeinden.

§ 16a Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen 23a

(1) Für Investitionen an Kreisstraßen einschließlich der Nebenanlagen bei geteilter Straßenbaulast erhalten die Landkreise investive Zuweisungen für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 29.442 671 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 557.329 Euro.

(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung zum 10. August eines jeden Jahres.

§ 17 Ausgleichsstock 22 23a

(1) Für den Ausgleichsstock werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 Mittel in Höhe von jeweils 40.000 000 Euro bereitgestellt. Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt insbesondere der Fall, dass die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen. Daneben dient er der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Leistungen aus dem Ausgleichsstock können auf Antrag gewährt werden. Sollen die Leistungen aus dem Ausgleichsstock dem Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen dienen, ist dem Antrag ein von der VeJ1retungskörperschaft beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept beizufügen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung aus dem Ausgleichsstock besteht nicht. Die Bewilligung von Leistungen kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

§ 18 Entschuldungsprogramme

(1) Das Land kann Mittel bereitstellen, um Gemeinden und Landkreise durch die Gewährung von Hilfen bei dem Abbau ihrer Kreditverbindlichkeiten zu unterstützen. Dabei können Mittel des Ausgleichsstockes verwandt werden.

(2) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gewährung von Mitteln kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gemeinden und Landkreise umfassend Auskunft erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse der Gesellschaften, die sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder zum Teil in ihrem Besitz befinden. Das Land legt Mindestanforderungen an die Eigenleistungen aller am Entschuldungsprogramm teilnehmenden Gemeinden und Landkreise fest. Die Vergabe der Mittel kann durch Bescheide oder durch Verträge erfolgen, die die von der kommunalen Körperschaft zu erbringenden Eigenleistungen festlegen.

Abschnitt 2
Zwischengemeindlicher Finanzansgleich

§ 19 Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage gemäß § 99 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes wird in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. Bei unterschiedlichen Umlagesätzen soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.

(2) Umlagegrundlagen sind die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 12 des jeweiligen vergangenen Haushaltsjahres und die Steuerkraftzahlen nach § 14. Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.

(3) Die Kreisumlage ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.

§ 20 Erhöhung der Umlagesätze

(I) Eine Erhöhung der Umlagesätze innerhalb des Haushaltsjahres muss jeweils bis zum 31. Mai vom Kreistag beschlossen sein. Die Absicht der Erhöhung ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens drei Wochen vor der Beschlussfassung anzuzeigen. Gleiches gilt für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Umlagesätzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann jede Gemeinde die Verschiebung der Kreistagssitzung in dem Umfang verlangen, wie die Frist überschritten wurde.

(2) Die beschlossene Änderung der Umlagesätze ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung mitzuteilen. Nur dann ist eine Rückwirkung auf den Beginn des Haushaltsjahres möglich.

(3) Der Rechtsaufsichtsbehörde muss die Erhöhung der Umlagesätze unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie hat ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Vorlage dem Landkreis bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Beschluss als genehmigt, sofern der Landkreis einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.

§ 21 Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage

(1) Sind die Umlagesätze für das Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt, gelten die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze weiter. Der Landkreis kann auf dieser Basis die Kreisumlage anhand der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen vorläufig erheben. Sobald die Umlagesätze in einer Haushaltssatzung bekannt gemacht worden sind, setzt der Landkreis die Kreisumlage endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.

(2) Ist bis zum Ende eines Haushaltsjahres keine Haushaltssatzung bekannt gemacht worden, setzt der Landkreis die Kreisumlage anhand der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Verbandsgemeindeumlage

Für die Festsetzung, Erhebung und Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gemäß § 99 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten die §§ 19 bis 21 entsprechend.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen

§ 24 Verzinsung 22 23a

Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen auf Zahlung oder für den Fall des Verzuges der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und den §§ 19 und 23 sollen Zinsen erhoben werden. Stundung ist nur zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung mit unzumutbaren Härten für den Schuldner verbunden wäre. Verzug ist gegeben, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Schuldner die Leistung nicht fristgerecht erbringt. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 25 Einwohnerzahl und Gebiet 22 23a

(1) Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres aufgrund der jeweils aktuellen allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl. Liegen die Ergebnisse einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung sechs Monate vor Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend. Maßgebend ist jeweils der Gebietsstand zum 1. Januar des Festsetzungszeitraumes. Nachträgliche Korrekturen der Einwohnerzahl bleiben außer Betracht, wenn die Bescheide über Leistungen nach diesem Gesetz bereits ergangen sind.

(2) Bei Eingemeindungen, Gemeindeneubildungen, Gemeindeteilumgliederungen und Gemeindeteilungen werden die in die Berechnung einfließenden Berechnungsgrundlagen in die neue Gemeindestruktur überführt.

(3) Soweit Flächenangaben für Zuweisungen von Bedeutung sind, sind die Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen.

(4) Veränderungen bei den in den Absätzen 1 und 3 genannten Bezugsgrößen um mehr als 15 v. H. können in Einzelfällen auf Antrag ganz oder teilweise durch Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock ausgeglichen werden.

(5) Für die der Leistungsgewährung zugrunde liegende Angaben sind die aktuell verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zu verwenden, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Regelungen trifft. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes Daten benötigt werden, die beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt nicht zur Verfügung stehen, können andere von Landesbehörden erhobene oder überprüfte Daten zugrunde gelegt werden.

§ 25a Festsetzung der Leistungen 22

Die Leistungen nach Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 17 und § 18 durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt errechnet und festgesetzt. Über die Leistungen nach § 17 und § 18 entscheidet das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.

§ 26 Abrundung, vorläufige Leistungen, Berichtigungen, Aufrechnung 22

(l) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen Betrag in volle Euro abzurunden.

(2) Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenen Haushaltsjahr festgelegten Finanzausgleichsmasse und ihrer Teilmassen auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres vorliegenden Bemessungsgrundlagen für das Haushaltsjahr zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

(2a) Soweit die für die Festsetzung benötigten Daten noch nicht vorliegen, kann eine vorläufige Festsetzung auf der Grundlage sachgerecht geschätzter Daten erfolgen. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

(3) Berichtigungen sollen möglichst bis zum Ende des nachfolgenden Haushaltsjahres vorgenommen werden. Beträge unter 1.000 Euro werden nicht ausgeglichen.

(4) Empfangene Leistungen, die zurückgezahlt werden müssen, können durch das Land mit anderen Leistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden. Entsprechendes gilt für andere vom Land durchzusetzende Forderungen.

§ 27 Verjährung

(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(2) Der Anspruch entsteht in dem Jahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.

(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 28 Auskunftspflicht

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder in sonstiger Weise nicht verwertbar erteilt, so kann das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewendet werden.

§ 29 Übergangsregelungen 22 23a

(1) Für Anträge auf Befreiung von der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden sind, ist § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die nach § 16 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorab entnommenen Mittel stehen weiter für die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwecke zur Verfügung, soweit sie noch nicht ausgereicht wurden.

.

  Anlage 23a
(zu § 13 Abs. 4 Satz 5)

Mittelzentren:


Bekanntmachung der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. März 2017
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 05.04.2017 S. 60)

Aufgrund des § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSa S. 24) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Finanzausgleichsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 641),
  2. das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSa S. 552),
  3. das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSa S. 530),
  4. den am 30. Dezember 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 und den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 656, 657),
  5. das am 22. September 2016 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 14. September 2016 (GVBl. LSa S. 232),
  6. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen § 1 des eingangs genannten Gesetzes;
ENDE

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