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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

FAG - Finanzausgleichsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. März 2024
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 28.03.2024 S. 34; 25.02.2025 S. 374 25)
Gl.-Nr.: 605.16



Archiv: 2012, 2017

Abschnitt 1
Finanzausgleich

§ 1 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausstattung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmung angemessenen finanziellen Mitteln, sowie den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.

(2) Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Der Umfang beträgt mindestens 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise erhalten neben den Finanzmitteln Zuweisungen vom Land zur Sicherstellung ihres Finanzbedarfs außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2 Finanzausgleichsmasse 25

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2

1. für das Haushaltsjahr 2024: 2.095 499.200 Euro,
2. für das Haushaltsjahr 2025: 2.135 290.900 Euro und
3. für das Haushaltsjahr 2026: 2.136 086.700 Euro."

(2) (aufgehoben)

(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2026 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.

§ 3 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:

  1. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,
  2. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form
    1. von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und
    2. von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,
  3. Investitionspauschale gemäß § 16,
  4. Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,
  5. Ausgleichsstock gemäß § 17.

§ 4 Auftragskostenpauschale 25

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:

2024 2025 2026
1. kreisfreie Städte 175.717 300 Euro 180.601 400 Euro 185.635 100 Euro
2. Landkreise 280.473 100 Euro 287.780 400 Euro 295.290 400 Euro
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden 153.700 700 Euro 159.202 000 Euro 164.902 700 Euro

(2) Die Verteilung erfolgt jeweils nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.

§ 5 (aufgehoben) 22

§ 6 Besondere Ergänzungszuweisungen

Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch 25

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:

2024 2025 2026
1. kreisfreie Städte 46.710 700 Euro 46.385 600 Euro 46.824 100 Euro
2. Landkreise 87.068 900 Euro 86.202 400 Euro 86.755 100 Euro

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Gesamtzahl der jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. I Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

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