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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Februar 2025
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 07.03.2025 S. 374)
Artikel 1
Änderung des Altlastenanstaltsgesetzes
Dem § 8 Abs. 3 des Altlastenanstaltsgesetzes vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2024 (GVBl. LSa S. 2), wird folgender Satz 2 angefügt:
"Im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann durch die Satzung von den für große Kapitalgesellschaften geltenden Regeln abgewichen werden."
Artikel 2
Änderung der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Dem § 3 Abs. 2 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 1992 (GVBl. LSa S. 870), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSa S. 108, 109), wird folgender Satz 3 angefügt:
"Im Falle der Begebung von elektronischen Wertpapieren kann die Ausstellung von Urkunden durch die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister gemäß dem Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354, S. 18), ersetzt werden."
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2024 (GVBl. LSa S. 34) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||
| (1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils 2.095 499.200 Euro. | "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2
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b) Absatz 2
(2) Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird
- unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2024 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung und
- aufgrund der Prognose für die Entwicklung des Deflators des privaten Konsums für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung
überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird verringert, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen niedrigeren Betrag ergibt.
wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
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"(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
|
3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||
| (1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 87.068 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 46.710 700 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:
|
(Stand: 08.04.2025)
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