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Regelwerk, Boden/Altlasten

LAFG - Altlastenanstaltsgesetz über Gesetz die Landesanstalt für Altlastenfreistellung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Oktober 1999
(GVBl. LSA. 1999 S. 336; 02.04.2002 S. 214; 18.11.2005 S. 698 05; 18.12.2015 S. 659 15); 05.01.2024 S. 2 24)



Überschrift geändert 24

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Altlastenfreistellung eine vollrechtsfähige Anstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt erhält den Namen "Landesanstalt für Altlastenfreistellung".

(3) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.

§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben 05 15 24

(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes, die Erfüllung bestehender Rechtsverpflichtungen aus zwischen Land und Bund abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über die Abgeltung des Bundesanteils an der Altlastenfreistellung und die Durchführung damit zusammenhängender Maßnahmen aus Mitteln und im Rahmen der Zweckbindung des Sondervermögens "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt".

(2) Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben der Anstalt:

  1. Bearbeitung der vorliegenden Altlastenfreistellungsanträge und Erstellung von Freistellungsbescheiden,
  2. Erstellung von Sanierungskonzeptionen, insbesondere für die Altlastengroßprojekte, und von Sanierungsplänen in Verbindung mit einer Finanzplanung für das Land Sachsen-Anhalt, um langfristig die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren und eine verlässliche Finanzplanung zu ermöglichen,
  3. Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem freigestellten Unternehmen, der zuständigen Behörde und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
  4. Begleitung der notwendigen Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen einschließlich der Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden über erforderliche Genehmigungsverfahren,
  5. Projektbegleitung bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Überwachung der Maßnahmen oder Kontrolle dafür eingesetzter beauftragter Dritter,
  6. Abnahme der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und Kontrolle der vorgelegten Rechnungen sowie nachfolgend Kostenerstattung gegenüber dem freigestellten Unternehmen.

(3) Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 werden der Anstalt folgende hoheitliche Befugnisse übertragen:

  1. Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes,
  2. Wahrnehmung der Rechte des Landes Sachsen-Anhalt aus Freistcllungsbescheiden und aus hierauf gegründeten öffentlich-rechtlichen Verträgen,
  3. Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit Freigestellten zur Projektorganisation,
  4. Vorbehalt der Zustimmung und Zustimmung zu Maßnahmen, für die eine Kostenerstattungspflicht des Landes auf Grund einer Freistellung begründet wird und
  5. Entscheidung über die Kostenerstattung.

(4) Zur Efüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nimmt die Antsalt auch die durch bodenschutz- und altlastenrechtliche Vorschrift übertragenen Aufgaben war. Dies umfasst auch altlastenbedingte Sanierungen von Böden und Wasserkörpern, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie notwendig sind.

(5) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, schnellen sowie umweltfreundlichen und investitionsfördernden Leistungserledigung. Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Näheres regelt die Satzung.

§ 3 Träger, Gewähr

(1) Träger der Anstalt ist das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Das Land haftet für die Anstalt, soweit Befriedigung aus ihrem Vermögen nicht möglich ist.

Abschnitt 2
Organisation

§ 4 Satzung 24

(1) Die Anstalt verwaltet sich selbst auf Grund einer Satzung.

(2) Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

§ 5 Organe 24

1) Die Organe der Anstalt sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die Verlängerung ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Wirtschaft, Umwelt sowie Finanzen zuständigen Ministerien und einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesverwaltungsamts und einer unteren Umweltbehörde und
  3. Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen nach Maßgabe des Absatzes 5.

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