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KWO - Kommunalwahlordnung
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 86; 02.03.2011 S. 94aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2021-1-6
Diese Vorschriftist durch Artikel 3 der Verordnung zum Wahlrecht, zu den Kosten der Landtagswahlen und zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 02.03.2011 aufgehoben worden
des § 77 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Kommunalwahlordnung gilt für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der Kreistage sowie der Bürgermeister und der Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Für die Wahlen der Landräte gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wahlen der Bürgermeister entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften, die sich ausschließlich auf die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister beziehen, nicht anzuwenden sind.
§ 2 Übertragung von Aufgaben auf das Amt
(1) Die Übertragung von Aufgaben auf das Amt nach § 15 des Kommunalwahlgesetzes muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden. Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen nach § 1 Absatz 1 (verbundene Wahlen) statt, gilt die Übertragung für alle an diesem Tag stattfindenden Wahlen.
(2) Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.
Teil 2
Wahlorgane
§ 3 Wahlleiter
(1) Nach Bestimmung des Tages der Hauptwahl machen die Gemeindewahlbehörde und der Landkreis Namen und Anschrift des Wahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.
(2) Die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde dem Kreiswahlleiter, die kreisfreie Stadt und der Landkreis dem Landeswahlleiter mit.
(3) Der Kreiswahlleiter sorgt dafür, dass die Gemeindewahlbehörden vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit eine rechtmäßige Wahlvorbereitung sowie ein ordnungsgemäßerAblauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.
§ 4 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, fordert der Wahlleiter die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf § 74 Absatz 2 bis 4 des Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter die Beisitzer des Wahlausschusses und möglichst für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Bei der Auswahl der Beisitzer des Wahlausschusses sollen die Mehrheitsverhältnisse in der Vertretung des Wahlgebietes angemessen berücksichtigt werden. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen. Wahlberechtigte, die bereits Mitglied in einem Wahlorgan sind, dürfen nicht als Mitglied in den Wahlausschuss berufen werden. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(3) Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Beisitzer mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Ort, Zeit und Gegenstand sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(5) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(6) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet. Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
(8) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(9) Ist ein Mitglied des Wahlausschusses mit seinem Einverständnis als Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für Wahlvorschläge benannt worden, tritt mit dem Zeitpunkt der Benennung der Verlust der Mitgliedschaft im Wahlausschuss ein. Für ausgeschiedene Beisitzer, für die kein Stellvertreter zur Verfügung steht, sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.
(10) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort.
§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Zur Bildung der Wahlvorstände fordert die Gemeindewahlbehörde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst frühzeitig auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf § 74 Absatz 2 bis 4 des Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Gemeindewahlbehörde die Mitglieder des Wahlvorstandes ( § 14 des Kommunalwahlgesetzes). Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlvorstand zu bilden; § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei verbundenen Wahlen sind die Mitglieder des Wahlvorstandes für sämtliche an dem Wahltag stattfindenden Wahlen zu berufen. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen oder können auf andere Weise nicht in ausreichender Anzahl Wahlvorstandsmitglieder gewonnen werden, so kann die Gemeindewahlbehörde die Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise, Gemeinden, Ämter und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts schriftlich ersuchen, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Bedienstete unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift als Wahlvorstandsmitglied zu benennen, die ihre Wohnung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Gemeindewahlbehörde haben ( § 74 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes). Wahlberechtigte, die bereits Mitglied eines Wahlorgans sind, dürfen nicht als Mitglied in den Wahlvorstand berufen werden.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen möglichst im Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. Bei der Berufung bestimmt die Gemeindewahlbehörde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Die Berufung der Wahlvorstände soll spätestens am 15. Tag vor der Wahl erfolgen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes rechtzeitig vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.
(5) Der Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter werden von der Gemeindewahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindewahlbehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.
(8) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder der jeweilige Stellvertreter anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind von dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
(9) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(10) § 4 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 6 Beweglicher Wahlvorstand
(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich durch die Gemeindewahlbehörde bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes, darunter dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter.
(2) Die Gemeindewahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlbereichs eingesetzt werden.
§ 7 Entschädigung für die Inhaber von Wahlämtern
(1) Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 Euro erhalten
Der Kreistag kann für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses, die Gemeindevertretung für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes eine höhere Aufwandsentschädigung beschließen, die auch nach Funktionen differenziert werden kann. Die Aufwandsentschädigung ist auf ein Tagegeld nach Absatz 2 anzurechnen.
(2) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. November 2008 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem ein Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz. Werden die Kommunalwahlen und die Europawahl am gleichen Tag durchgeführt, erfolgt die Erstattung nach Satz 1 nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist.
Teil 3
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Abschnitt 1
Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahlräume
§ 8 Wahlbereiche
Bei der Wahl der Vertretung bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche die Vertretung. Bei verbundenen Wahlen haben die Kreistage die beabsichtigte Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl mit der von den Gemeindevertretungen beabsichtigten Abgrenzung der Wahlbereiche für die Gemeindewahlen unter Beachtung des § 5 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abzustimmen.
§ 9 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 1.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden können von der Gemeindewahlbehörde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe eingeteilt werden. Die Wahlbezirke sind zu nummerieren. Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 1.500 Einwohner aufweisen. Die Wahlbezirke dürfen nicht so eng begrenzt sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; bei der Wahl der Vertretung müssen die Grenzen der Wahlbereiche eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Bei verbundenen Wahlen müssen die Wahlbezirke für alle Wahlen übereinstimmen. Sie erhalten dieselbe Wahlbezirksnummer.
§ 10 Sonderwahlbezirke
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen bei entsprechendem Bedürfnis durch die Gemeindewahlbehörde Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenzen zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 6 entsprechend.
§ 11 Unterrichtungspflichten
(1) Bei regelmäßigen Wahlen teilen die Gemeindewahlbehörden der kreisangehörigen Gemeinden dem Kreiswahlleiter unverzüglich die Anzahl der Wahlbezirke und die Wahlbezirksnummern nach Wahlbereichen geordnet mit. Die Kreiswahlleiter übermitteln diese Angaben nach Gemeinden geordnet dem Landeswahlleiter. Die Kreiswahlleiter und die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte übermitteln für ihr Wahlgebiet die Anzahl der Wahlbezirke und die Wahlbezirksnummern nach Wahlbereichen geordnet dem Landeswahlleiter.
(2) Unverzüglich nachdem der Tag der Hauptwahl zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters durch die Vertretung nach § 57 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden ist, spätestens jedoch vier Monate vor dem Tag der Hauptwahl, teilt der Wahlleiter diesen der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landeswahlleiter mit. Lässt die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes einen späteren Wahltermin zu, unterrichtet sie auch den Landeswahlleiter. Wird die Wahl abgesagt, sind die Rechtsaufsichtsbehörde und der Landeswahlleiter unverzüglich zu informieren.
(3) Findet die Hauptwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht an demselben Tag mit der regelmäßigen Wahl der Vertretung statt, teilt der Wahlleiter dies dem Kreiswahlleiter mit, der den Landeswahlleiter informiert.
§ 12 Wahlräume
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) Bei verbundenen Wahlen kann in Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, in verschiedenen Räumen ein und desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, bestimmt die Gemeindewahlbehörde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat.
Abschnitt 2
Wählerverzeichnis
§ 13 Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert angelegt werden. Es muss mindestens eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten; bei der Wahl des Bürgermeisters ist eine zusätzliche Spalte für die Stichwahl vorzusehen. Wird das Verzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.
(3) Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis angelegt und für jede Wahl eine besondere Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe verwendet.
(4) Bei der Wahl des Bürgermeisters ist für den Fall einer Stichwahl ( § 64 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend.
§ 14 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
(1) In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten ( § 7 des Kommunalwahlgesetzes) eingetragen, die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 34), das durch das Gesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, oder bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind.
(2) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner eingetragen
(3) Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine andere Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu informieren.
(4) Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter seine Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird seine Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so ist er aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks zu streichen. Bei verbundenen Wahlen gilt Absatz 7 entsprechend.
(5) Verlegt ein für die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl seine Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises und meldet er sich bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, so benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Erfolgt die Anmeldung innerhalb der Einsichtnahmefrist, wird der Wahlberechtigte nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung auf die Regelung nach Satz 1 bis 3 hinzuweisen.
(6) Wenn bei einem Wechsel der Wohnung oder der Hauptwohnung in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 bei der bisher zuständigen Meldebehörde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht ( § 8 des Kommunalwahlgesetzes) nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die nunmehr zuständige Gemeindewahlbehörde, die die betreffende Person in dem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(7) Ist bei verbundenen Wahlen ein Wähler nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in dem Wählerverzeichnis in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, ein Sperrvermerk einzutragen.
(8) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde zu stellen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich einer Hilfsperson bedienen; § 44 gilt entsprechend.
(9) Absatz 5 findet bei der Wahl des Landrates entsprechend Anwendung.
§ 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Benachrichtigung soll enthalten:
Bei verbundenen Wahlen ist auf der Wahlbenachrichtigung kenntlich zu machen, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Bei Wahlberechtigten, die nach dem 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 für einen Wahlscheinantrag aufzudrucken.
(3) Bei der Bürgermeisterwahl ist auch auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinzuweisen.
(4) Stellt der Wahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Hauptwahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 8 zu benachrichtigen sind. Der Wahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er kann die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung abweichend von § 70 Absatz 1 in geeigneter Weise bekannt machen.
§ 16 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindewahlbehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen ( § 18 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindewahlbehörde bedient werden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 öffentlich bekannt,
(3) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist teilt die Gemeindewahlbehörde unverzüglich dem Kreiswahlleiter die Zahl der für die Kreiswahl eingetragenen Wahlberechtigten, unterteilt nach Wahlbezirken, mit; der Kreiswahlleiter übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Landeswahlleiter. Satz 1 gilt bei der Wahl des Landrates entsprechend.
(4) Innerhalb der Einsichtnahmefrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 17 Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis
(1) Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Gemeindewahlbehörde einzulegen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will die Gemeindewahlbehörde einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer sowie, wenn aufgrund der Entscheidung eine andere Person aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird, dem Betroffenen spätestens am neunten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlbehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten unverzüglich nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen. Die Gemeindewahlbehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlausschuss vor. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten und der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Gibt der Gemeindewahlausschuss der Beschwerde statt, lässt die Gemeindewahlbehörde dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich die Wahlbenachrichtigung zugehen.
§ 18 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist ( § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes) können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen werden.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindewahlbehörde den Mangel auch von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Vom Beginn der Einsichtnahmefrist sind alle vorgenommenen Nachträge, Streichungen und sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und § 40 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.
§ 19 Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlbehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Anzahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist nach dem Muster der Anlage 4 zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck zu fertigen.
(2) Bei verbundenen Wahlen ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der wahlberechtigten Personen für jede Wahl gesondert festzustellen.
Abschnitt 3
Wahlscheine
§ 20 Wahlscheinanträge
(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) In dem Antrag soll der Wahlberechtigte angeben, ob er durch Stimmabgabe vor einem Wahlvorstand oder durch Briefwahl wählen will.
(4) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ist der Vollmachtgeber des Lesens oder des Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, die Vollmacht selbst schriftlich zu erteilen, hat die bevollmächtigte Person durch Vorlage einer eigenen schriftlichen Erklärung ihre Antragsberechtigung zu begründen und nachzuweisen.
(5) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist.
(6) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; in diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 40 Absatz 2 zu verfahren hat.
(7) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(8) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann gemäß § 19 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes Einspruch erhoben werden. § 18 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 21 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine werden von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Sie dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge nach § 26 des Kommunalwahlgesetzes erteilt werden. Bei verbundenen Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Auf dem Wahlschein ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für die Gestaltung der Wahlscheine gilt das Muster der Anlage 5.
(2) Der Wahlschein soll von gelber Farbe sein. Er muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 2 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:
Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel nach Satz 1 Nummer 1. Satz 1 und 2 gilt nicht für die Wahl nach § 22 Absatz 3.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:
Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeindewahlbehörde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen an Ort und Stelle ausübt (Absatz 7) oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will.
(5) Für die Stichwahl des Bürgermeisters sind für die Wahlberechtigten, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, wiederum Wahlscheine auszustellen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird; § 20 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeindewahlbehörde freizumachen. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Die Gemeindewahlbehörde übersendet dem Wahlberechtigten den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten scheint.
(7) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeindewahlbehörde hat in diesem Fall eine oder mehrere Wahlzellen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(8) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Absatz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein sind zu vermerken:
(9) Ist bei der Wahl der Vertretung das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden.
(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, in dem Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlbehörde führt ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind. Die Gemeindewahlbehörde unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlbereichs, bei der Bürgermeisterwahl des Wahlgebietes, für den oder das der Wahlschein ausgestellt ist, über die Ungültigkeit des Wahlscheins, soweit die Unterrichtung nicht durch das Verzeichnis nach § 37 Nummer 3 erfolgt. Bei der Wahl des Landrates unterrichtet die Gemeindewahlbehörde den Kreiswahlleiter, der wiederum die übrigen Gemeindewahlbehörden des Landkreises informiert. In den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme des Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(11) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; Absatz 10 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(12) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 43 Absatz 9 entsprechend. Verlorene Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben sind, werden nicht ersetzt.
§ 22 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindewahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen der Einrichtungen,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen,
(2) Die Gemeindewahlbehörde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, ihre in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des Landes eingetragenen wahlberechtigten Soldaten davon zu unterrichten, dass sie ihr Wahlrecht nur durch persönliche Stimmabgabe in ihrer Heimatgemeinde oder durch Briefwahl ausüben können. Soll durch Briefwahl gewählt werden, so müssen sie bei ihrer Heimatgemeinde einen Wahlschein mit den Unterlagen für die Briefwahl beantragen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übermittelt sie Ihnen unmittelbar.
§ 23 Vermerk im Wählerverzeichnis
(1) Hat ein Wahlberechtigter nach § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes einen Wahlschein erhalten, so wird in dem Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Bei Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindewahlbehörde nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.
(2) Ist das Wählerverzeichnis bereits abgeschlossen, so ist dem Wahlvorsteher bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis der in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu übermitteln, die nachträglich einen Wahlschein erhalten haben. Nach Beginn der Wahlhandlung dürfen Wahlscheine an Wahlberechtigte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, von der Gemeindewahlbehörde nur ausgestellt werden, wenn zuvor vom Wahlvorstand der Vermerk nach Absatz 1 eingetragen worden ist.
Abschnitt 4
Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
§ 24 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters
(1) Bei der Wahl der Vertretung erlässt der Wahlleiter spätestens am 114. Tag vor der Wahl die Wahlbekanntmachung nach § 13 des Kommunalwahlgesetzes. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen sind, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Die Aufforderung muss ferner Hinweise enthalten:
(2) Bei der Wahl des Bürgermeisters gilt Absatz 1 unter Beachtung des § 62 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
(3) In der Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 ist auch darauf hinzuweisen, dass Unionsbürger
§ 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Die Namen der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.
(3) Der Wahlvorschlag einer Partei muss von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem oder den nach der Satzung Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
Die Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a, die durch die Gemeindewahlbehörde kostenfrei erteilt wird, sowie die Versicherung an Eides statt des Bewerbers nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Gemeindewahlvorschlag und nur für einen Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(6) Die Satzung und der Nachweis nach § 22 Absatz 6 des Kommunalwahlgesetzes, der durch Vorlage einer Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung von mindestens drei bei der Wahl anwesenden Personen, die nicht dem gewählten Vorstand angehören dürfen, zu führen ist, sind dem Wahlleiter auf dessen Anforderung in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Sie gelten dann für alle von der politischen Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet eingereichten Wahlvorschläge.
(7) Der Satzung muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung der für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung der politischen Partei oder Wählergruppe zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über Name, Sitz, Zweck, Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerber enthalten.
§ 26 Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Bestimmung des Bewerbers soll nicht früher als zwei Jahre vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.
(2) Der Wahlvorschlag für das Wahlgebiet soll nach dem Muster der Anlage 12 eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss die Angaben nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 enthalten.
(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
(4) Im Übrigen gilt § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 bis 7 entsprechend. Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes gilt § 25 Absatz 3 und 6 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe entsprechend.
§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Beseitigung von Mängeln
(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag das Datum des Eingangs, am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit. Er prüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärung und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt der Wahlleiter bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlages Mängel fest, verfährt er nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird dem Gemeindewahlleiter bekannt, dass ein für die Gemeindewahl vorgeschlagener Bewerber noch in einer anderen Gemeinde vorgeschlagen ist, so weist er den Gemeindewahlleiter der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung für die Kreiswahl bekannt wird. Satz 1 gilt für die Wahl des Bürgermeisters, Satz 2 gilt für die Wahl des Landrates entsprechend.
(3) Geben in den Fällen, in denen keine übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, so ist die Erklärung der Vertrauensperson maßgeblich.
§ 28 Ersatz ausgeschiedener Bewerber
Wird im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes nach § 23 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes ein neuer Bewerber vorgeschlagen, so sind für ihn die in § 25 Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen bis zur Entscheidung über die Zulassung beizubringen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
§ 29 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu Sitzungen ein, in denen über die Zulassung der Wahlvorschläge beraten wird.
(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Bewerber, für die nach § 26 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes die Zulassung verweigert wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Werden alle Bewerber gestrichen, so wird der Wahlvorschlag nicht zugelassen. Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, als nach § 22 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes zugelassen sind, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.
(5) Der Wahlausschuss stellt für die Wahl zur Vertretung die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 25 Absatz 1 bezeichneten Angaben und der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber fest. Für die Wahl des Bürgermeisters stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben fest; bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag ( § 62 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes) stellt er zu § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 alle Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnungen der an dem Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen fest.
(6) Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen sowie andere Wahlen im Landkreis; der Kreiswahlleiter teilt die vom Kreiswahlausschuss vorgenommene Unterscheidungsregelung unverzüglich den Wahlleitern der kreisangehörigen Gemeinden mit.
(7) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf ( § 26 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes) hin.
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 gefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen
§ 30 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
(1) Die Beschwerde einer Vertrauensperson gegen die vollständige oder teilweise Nichtzulassung eines Wahlvorschlages ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses einzulegen, der über die Zulassung entschieden hat. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses ( § 26 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung. Die Beschwerde eines Wahlleiters ist schriftlich dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen.
(2) Der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den erschienenen Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 31 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung in der nach § 27 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes und für die Wahl des Bürgermeisters in der nach § 67 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes maßgebenden Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält die Angaben nach § 25 Absatz 1; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Für die Wahl des Bürgermeisters enthält die Bekanntmachung die Angaben nach § 29 Absatz 5 Satz 2. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Hat der Wahlausschuss festgestellt, dass für die Wahl des Bürgermeisters kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, macht der Wahlleiter dies öffentlich bekannt; er sagt die Wahl ab und weist darauf hin, dass gemäß § 64 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes die Gemeindevertretung den Bürgermeister wählt.
(2) Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt teilen für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter nach dem Muster der Anlagen 15 und 16 unverzüglich mit:
(3) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde teilt unverzüglich dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 und 16 mit:
(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden nach dem Muster der Anlage 17 unverzüglich mit:
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt bei verbundenen Wahlen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung nach dem Muster der Anlage 18 erfolgt und auch die AnI.18 Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 enthält.
§ 32 Nachwahl
(1) Ergibt sich bei der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 26 des Kommunalwahlgesetzes, dass die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, so stellt der Wahlausschuss dies fest. Der Wahlleiter sagt die Wahl ab und gibt öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde und beantragt die Festsetzung eines Termins für die Nachwahl. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Tag der Nachwahl sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine und teilt dies dem Wahlleiter mit; über den Wahltermin informiert sie auch den Landeswahlleiter. Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt und erlässt die Wahlbekanntmachung nach § 24. Die bereits für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschläge können nach den allgemeinen Bestimmungen geändert werden; über die Zulässigkeit der Änderungen hat der Wahlausschuss zu beschließen. Im Übrigen behalten bereits zugelassene Wahlvorschläge für die Nachwähl ihre Gültigkeit.
(2) Ergibt sich bei der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 26 des Kommunalwahlgesetzes, dass die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, stellt der Wahlausschuss dies fest. Der Wahlleiter sagt für den betroffenen Wahlbereich die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass in diesem Wahlbereich eine Nachwahl stattfinden wird. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Sobald feststeht, dass die Wahl im Wahlgebiet, in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann ( § 50 Absatz 1 Nummer 3 des Kommunalwahlgesetzes), sagt der Wahlleiter die Wahl für das betroffene Gebiet ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt. Es wird nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, behält das für die Hauptwahl aufgestellte Wählerverzeichnis seine Gültigkeit. Das Wählerverzeichnis wird nicht erneut zur Einsichtnahme bereitgehalten und nicht berichtigt. Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine bleiben für die Nachwahl gültig. Wer am Tag der Hauptwahl innerhalb des Gebiets der Nachwahl wahlberechtigt war und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins erfüllt, kann einen Wahlschein für die Nachwahl erhalten.
(5) Ist die Nachwahl im gesamten Wahlgebiet durchzuführen, ist das Wählerverzeichnis zum Tag der Nachwahl zu berichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die für die Hauptwahl gebildeten Wahlbereiche und Wahlbezirke sowie die vorgesehenen Wahlräume und Wahlvorstände bleiben unverändert.
(7) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(8) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 33 Teilnahmeverzicht, Verlust der Wählbarkeit, Tod von Bewerbern, Neuwahl des Bürgermeisters, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
(1) Für den Fall, dass ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Hauptwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert ( § 63 des Kommunalwahlgesetzes), findet die Wahl des Bürgermeisters später statt (spätere Wahl). Dafür gelten folgende Regelungen:
(2) Ist durch den Wahlausschuss oder die Vertretung festgestellt worden, dass eine Neuwahl nach § 65 oder § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist, gelten folgende Regelungen:
(3) Verzichten alle zur Hauptwahl zugelassenen Bewerber bis auf einen auf die Teilnahme oder scheidet einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder verzichtet er auf die Teilnahme und tritt kein anderer Bewerber an seine Stelle ( § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes), stellt der Wahlausschuss dies unverzüglich fest. Der Wahlleiter sagt unter Angabe des Grundes die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass die Wahl am zweiten Sonntag nach der Hauptwahl oder Stichwahl nur mit einem Bewerber durchgeführt wird. Er unterrichtet hierüber die Rechtsaufsichtsbehörde und den Landeswahlleiter. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auch auf die Wahlzeit sowie darauf hinzuweisen, welcher Bewerber zur Wahl antritt. Die Stimmzettel sind nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes herzustellen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Treten alle zugelassenen Bewerber vor der Wahl zurück, wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder erhält der einzige Bewerber die erforderliche Mehrheit gemäß § 64 Absatz 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes nicht ( § 64 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes), stellt der Wahlausschuss dies fest. Der Wahlleiter sagt unter Angabe des Grundes die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung ab und weist darauf hin, dass die Vertretung den Bürgermeister wählt; er unterrichtet hierüber die Rechtsaufsichtsbehörde und den Landeswahlleiter.
(5) Absatz 2 gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des ehrenamtlichen Bürgermeisters aus dem Amt ( § 66 des Kommunalwahlgesetzes) entsprechend.
(6) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 34 Stimmzettel und Umschläge für die Briefwahl
(1) Der Stimmzettel ist für die Wahl
und darf nur einseitig bedruckt sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach der Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Er enthält nach dem Muster der Anlage 19 oder 20 für die Wahl der Vertretung die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 21 die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Bewerber.
(2) Die Nummerierung der Wahlvorschläge erfolgt in der Reihenfolge nach § 27 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes. Bei Gleichheit des Familiennamens von Einzelbewerbern ist die alphabetische Reihenfolge des Vornamens maßgeblich. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen tragen in der Überschrift den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese; Wahlvorschläge von Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen, tragen die Bezeichnung "Einzelbewerber" und als Zusatz deren Familiennamen. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname), Beruf oder Tätigkeit und Anschrift (bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung) aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeindewahl kann die Angabe des Wohnortes und auf den Stimmzetteln für die Wahl des Bürgermeisters hat die Angabe der Anschrift zu unterbleiben. Bei einem Nachweis nach § 31 Absatz 1 Satz 4 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Bei der Stichwahl des Bürgermeisters sind die Bewerber auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der in § 67 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes vorgegebenen Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 22 aufzuführen.
(3) Die Stimmzettel dürfen außer dem amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. Bei der Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik ( § 75a des Kommunalwahlgesetzes) ist § 27 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes zu beachten.
(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen durch Klebung verschließbar und groß genug sein, um den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel, in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Sie sollen von grauer Farbe und nach dem Muster der Anlage 23 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und innerhalb einer Gemeinde von gleicher Größe und Farbe sein.
(5) Die Wahlbriefumschläge müssen durch Klebung verschließbar sein. Sie müssen größer als die Stimmzettelumschläge, von gelber Farbe und nach dem Muster der Anlage 24 beschriftet sein.
(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
§ 35 Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde
(1) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt; bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen ist anzugeben, zu welchem Wahlbereich der Kreiswahl der Wahlbezirk gehört. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeindewahlbehörde darauf hin,
(2) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes anzubringen, in dem sich der Wahlraum befindet. Dem Abdruck ist bei der Wahl der Vertretung der für den Wahlbereich, bei der Wahl des Bürgermeisters der für das Wahlgebiet maßgebende Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl beizufügen. Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.
Teil 4
Wahlhandlung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 36 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Gemeindewahlleiter für das Wahlgebiet im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen.
§ 37 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindewahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
§ 38 Wahlzellen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindewahlbehörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.
§ 39 Wahlurne, Wahltische
(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Gemeindewahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. Im Deckel muss die Wahlurne einen Schlitz haben, der nicht weiter als zwei Zentimeter sein darf.
(3) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(4) Bei verbundenen Wahlen soll für jede Wahl möglichst eine eigene Wahlurne verwendet werden.
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(Stand: 16.06.2018)
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