umwelt-online: KWO - Kommunalwahlordnung - Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte (MV) Archivfassung 2009 (2)


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zur aktuellen Fassung

  § 40 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird. Falls erforderlich, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte, die er ebenfalls auf ihre Verpflichtung nach Satz 1 hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt; bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Er berichtigt dementsprechend den Abschluss des Wählerverzeichnisses ( Anlage 4) in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Bei verbundenen Wahlen ist die Berichtigung für jede Wahl getrennt vorzunehmen. Ebenso verfährt der Wahlvorsteher nach Beginn der Wahlhandlung, wenn ihm die Gemeindewahlbehörde mitteilt, dass sie an einen in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten einen Wahlschein ausstellt ( § 20 Absatz 6 Satz 3 und § 23 Absatz 2 Satz 2).

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahlhandlung, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 41 Öffentlichkeit der Wahl

Während der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 42 Ordnung im Wahlraum

(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

(2) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindewahlbehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 43 Stimmabgabe

(1) Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel; bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel für jede Wahl getrennt gefaltet.

(4) Danach geht der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt auf Verlangen seine Wahlbenachrichtigung ab. Bei der Wahl des Bürgermeisters belässt der Wahlvorstand dem Wähler die Wahlbenachrichtigung mit dem Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist; dies gilt nicht, wenn die Wahl nur mit einem Bewerber stattfindet. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt und wenn Zweifel an seiner Identität bestehen, hat der Wähler sich über seine Person auszuweisen.

(5) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 7 und 8 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte. Bei verbundenen Wahlen ist die Stimmabgabe für jede Wahl gesondert zu vermerken. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei - wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert - nicht berechtigt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(6) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich, außer im Fall des § 44, immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

(7) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen oder keinen gültigen Wahlschein besitzt,
  2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird auf Nachfrage bei der Gemeindewahlbehörde festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
  4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
  5. den Stimmzettel in der Wahlzelle nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
  6. außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
  7. offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bis 15.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einen Wahlschein beantragen kann.

(8) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(9) Hat ein Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat.

§ 44 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erfahren hat.

(4) Erscheint dem Wahlvorsteher die von dem Wähler in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.

(5) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 45 Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheins übergibt ihn dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Auf Verlangen hat sich der Wahlscheininhaber auszuweisen.

(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(3) Ergibt die Prüfung, dass ein für die Wahl der Vertretung gültiger Wahlschein für einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(4) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann der Wähler nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.

(5) Bei verbundenen Wahlen prüft der Wahlvorsteher, für welche Wahlen der Wahlschein gültig ist. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung erhält der Inhaber des Wahlscheins für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 43 und 44.

§ 46 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Danach dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; die Öffentlichkeit der Wahl muss gewährleistet bleiben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Abschnitt 2
Besondere Regelungen

§ 47 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken ( § 10 ) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der bei der Wahl der Vertretung einen für den Wahlbereich, bei der Wahl des Bürgermeisters einen für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu berufen. § 5 Absatz 7 ist zu beachten.

(3) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlbehörde richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und Sichtschutzvorrichtungen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Rahmen der Wahlzeit nach § 36 nach dem tatsächlichen Bedarf.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist sie auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer, davon der Schriftführer oder sein Stellvertreter, können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 43 Absatz 5 bis 9 sowie § 45. Dabei muss auch bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die eine Hilfeleistung bei der Stimmabgabe in Anspruch nehmen wollen, auf die Regelung des § 44 Absatz 1 hin. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahlraum aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der Wahlzeit nach § 36 ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 48 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) Wird für die Stimmabgabe in einem kleineren Krankenhaus, einem kleineren Alten- oder Pflegeheim oder einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt für die dort anwesenden Wahlberechtigten, die bei der Wahl der Vertretung einen für den Wahlbereich, bei der Wahl des Bürgermeisters einen für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, ein beweglicher Wahlvorstand gebildet ( § 6), ist nach den Absätzen 2 bis 4 zu verfahren.

(2) Die Gemeindewahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der Wahlzeit nach § 36 . Die Leitung der Einrichtung stellt einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlbehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie, soweit möglich, zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 43 Absatz 5 bis 9 und § 45. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine angegeben.

(4) § 47 Absatz 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 49 Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel.
  2. Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. Er unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Datums.
  4. Er steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Er verschließt den Wahlbriefumschlag.
  6. Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der Gemeindewahlbehörde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Bei verbundenen Wahlen benutzt der Wahlberechtigte für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn bei der Wahl der Vertretung das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.

(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 44 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu unterschreiben und damit zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist dafür zu sorgen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gesteckt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(4) Die Gemeindewahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

(5) § 43 Absatz 9 gilt entsprechend.

§ 50 Briefwahlvorstand, Behandlung der Wahlbriefe

(1) Die Gemeindewahlbehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Datum und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur das Eingangsdatum.

(2) Die Gemeindewahlbehörde kann bei der Wahl der Vertretung für den Wahlbereich eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen ( § 33 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes), wenn dort voraussichtlich mehr als 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. Bei der Wahl des Bürgermeisters gilt Satz 1 für das Wahlgebiet entsprechend. Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Auf einen Briefwahlvorstand sollen in der Regel nicht mehr als 1.200 Wahlbriefe entfallen. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften. Von der Aufforderung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, Wahlberechtigte als Mitglieder des Briefwahlvorstandes vorzuschlagen, kann abgesehen werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde ordnet, sofern erforderlich, die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbereichen. Sie verteilt die Wahlbriefe auf die nach § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirke oder die nach Absatz 2 gebildeten Briefwahlvorstände. Die am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehenden Wahlbriefe sind den zuständigen Wahlvorständen auf schnellstem Wege zu übermitteln.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlbehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zulässig ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

Teil 5
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 51 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

(1) Ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes öffnet nach Ablauf der Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. ist der Wahlschein in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine nicht aufgeführt und werden sonst keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so wird der Stimmzettelumschlag geöffnet und die entnommenen Stimmzettel uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die auch für die Stimmzettel der Urnenwähler bestimmte Wahlurne geworfen. Die Wahlscheine werden gesammelt. Ist der Stimmzettelumschlag leer oder enthält er bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, für die der Wähler nach dem Wahlschein wahlberechtigt ist, wird der Stimmzettelumschlag entsprechend § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beschriftet und durch ein vom Wahlvorsteher dazu bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes aufbewahrt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand des § 35 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und zu verpacken; das Paket ist zu versiegeln. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben ( § 35 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

(3) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen. Dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach Absatz 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.

(5) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Datum des Poststempels spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl der vorliegenden Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

§ 52 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der nach § 50 Absatz 2 gebildete Briefwahlvorstand verfährt nach § 51 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden; § 51 Absatz 4 gilt entsprechend. Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Angaben sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.

(2) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefumschlägen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis bei der Wahl der Vertretung mit den in § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f, bei der Wahl des Bürgermeisters mit den in § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e bezeichneten Angaben fest. Die §§ 54 bis 57 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. Ist der Stimmzettelumschlag leer, gilt dies bei der Wahl der Vertretung als drei, bei der Wahl des Bürgermeisters als eine ungültige Stimme; bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wähler nach dem Wahlschein wahlberechtigt ist.

(3) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag nach der Behandlung des Wahlbriefes gemäß Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes verwahrt. Der Stimmzettel wird vor der Stimmenzählung nach Absatz 2 dem Stimmzettelumschlag entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Er wird mit jeweils etwa 50 anderen Stimmzetteln derselben Wahl, die den Stimmzettelumschlägen entnommen und wieder in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt. § 51 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Ausstattung des Briefwahlvorstandes gilt § 37 Nummer 3, 5 bis 10 entsprechend.

(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 53 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest:

  1. bei der Wahl der Vertretung
    1. die Zahl der Wahlberechtigten,
    2. die Zahl der Wähler,
    3. die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
    5. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
    6. die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen,
  2. bei der Wahl des Bürgermeisters
    1. die Zahl der Wahlberechtigten,
    2. die Zahl der Wähler,
    3. die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Fall des § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,
    4. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
    5. die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen.

(2) Bei verbundenen Wahlen ist bei der Zählung der Stimmen folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. in kreisangehörigen Gemeinden:
    1. die Stimmen für die Wahl der Kreistagsmitglieder,
    2. die Stimmen für die Wahl des Landrates,
    3. die Stimmen für die Wahl der Gemeindevertreter,
    4. die Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters,
  2. in kreisfreien Städten:
    1. die Stimmen für die Wahl der Gemeindevertreter,
    2. die Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters.

Der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Zählung der Stimmen anordnen. In den kreisangehörigen Gemeinden darf mit der Zählung der Stimmen für die Wahl der Gemeindevertreter und danach der Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Wahl der Kreistagsmitglieder und die Wahl des Landrates abgeschlossen ist und die zugehörigen Unterlagen ( § 60 Absatz 1) verpackt und versiegelt sind. Für eine sichere Aufbewahrung der Stimmzettel der Wahl der Gemeindevertreter und der Wahl des Bürgermeisters ist während der Zählung der Stimmen für die Wahl der Kreistagsmitglieder und die Wahl des Landrates zu sorgen.

§ 54 Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzen Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke in dem Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern; in diesem Fall gilt die Anzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

(2) Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt ( § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes), gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. Ein leerer Stimmzettelumschlag wird mit dem Vermerk "Leer" versehen. Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag nicht für jede Wahl, für die der Wähler nach dem Wahlschein wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, ist auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken, für welche Wahl kein Stimmzettel abgegeben worden ist; der Stimmzettelumschlag wird für die Wahl, für die er keinen Stimmzettel enthält, wie ein Stimmzettel gezählt und behandelt ( § 35 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes). Der Umschlag ist aufzubewahren und bei der Zählung der Stimmen zu berücksichtigen.
  2. Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, werden diese zusammengeheftet, auf der Rückseite mit dem Vermerk "Mehrfach abgegeben" versehen und wie ein Stimmzettel gezählt ( § 35 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Bei verbundenen Wahlen werden die Wähler für jede Wahl getrennt gezählt.

§ 55 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind, dabei werden bei der Wahl der Vertretung für den Fall, dass nur eine oder zwei Stimmen abgegeben wurden, die nicht abgegebenen Stimmen nicht gezählt; auf § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird hingewiesen. Bei der Wahl des Bürgermeisters wird im Fall des § 67 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes verlesen, ob der Wähler mit "Ja" oder "Nein" gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel, auf denen Stimmen nach § 34 Absatz 1, § 35 oder § 68 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist. Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 und 3 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 5 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 5 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an

  1. bei der Wahl der Vertretung für welchen oder welche Bewerber die Stimmen lauten,
  2. bei der Wahl des Bürgermeisters
    aa) für welchen Bewerber die Stimme lautet,
    bb) in den Fällen des § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf "Ja" oder "Nein" lautet.

Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob bei der Wahl der Vertretung alle drei Stimmen oder nur einzelne Stimmen oder bei der Wahl des Bürgermeisters die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Eine einzelne Stimmabgabe ist ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist; bei der Wahl der Vertretung bleibt die Gültigkeit der übrigen Stimmen unberührt. Sind bei der Wahl der Vertretung Stimmen für gültig erklärt worden, muss auf dem Stimmzettel vermerkt werden, für welchen oder welche Bewerber die Stimmen gezählt werden. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entschieden hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(4) Ergeben sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähllisten ( § 56) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 56 Zähllisten

(1) Für die Wahl der Vertretung wird eine Zählliste für die gültigen und ungültigen Stimmen von einem durch den Wahlvorsteher dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 25 angelegt sein. Bei Bedarf können mehrere Zähllisten geführt werden.

(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste.

(3) Die Gemeindewahlbehörde kann anordnen, dass Gegenzähllisten geführt werden.

(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom Listenführer unterschrieben und sind der Wahlniederschrift beizufügen.

§ 57 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstandes außer dem Gemeindewahlleiter anderen Stellen nicht mitgeteilt werden.

§ 58 Schnellmeldungen für die Wahl der Vertretung

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege (zum Beispiel telefonisch oder auf sonstigem elektronischem Wege) der Gemeindewahlbehörde; für diese Schnellmeldung gilt das Muster der Anlage 26. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach der Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren.

(2) Die Gemeindewahlbehörde der kreisangehörigen Gemeinde gibt das Ergebnis der Kreiswahl auf schnellstem Wege nach dem Muster der Anlage 26, nach Wahlbezirken gegliedert, an den Kreiswahlleiter weiter.

(3) Der Kreiswahlleiter stellt das vorläufige Gesamtergebnis der Kreiswahl zusammen und teilt es als Gesamtergebnis nach Wahlbezirken gegliedert dem Landeswahlleiter mit.

(4) Die Gemeindewahlbehörde der kreisfreien Stadt ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es als Gesamtergebnis nach Wahlbezirken gegliedert dem Landeswahlleiter mit.

(5) Die Gemeindewahlbehörde der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es dem Kreiswahlleiter mit. Der Kreiswahlleiter fasst auf Anforderung des Landeswahlleiters die Schnellmeldungen der Gemeindewahlbehörden zusammen und teilt das Ergebnis nach Gemeinden gegliedert dem Landeswahlleiter mit.

(6) Die Schnellmeldungen nach Absatz 3 bis 5 werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten Angaben über

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der Sitze,
  6. die Zahlen der für jede Partei, für die Gesamtheit der Wählergruppen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen,
  7. die Zahlen der jeder Partei, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber voraussichtlich zustehenden Sitze.

Die Schnellmeldungen nach Absatz 3 und 4 werden nach dem Muster der Anlage 26 erstattet. Die Schnellmeldungen nach Absatz 5 werden nach dem Muster der Anlage 27 erstattet; in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters über das Ergebnis der Gemeindewahl werden die in Satz 2 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst. In der Schnellmeldung nach Anlage 27 können jeweils Wählergruppen und Einzelbewerber zusammengefasst werden.

(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.

§ 59 Schnellmeldungen für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, teilt der Wahlvorsteher das Ergebnis der Gemeindewahlbehörde nach dem Muster der Anlage 28 mit.

(2) Bei der Wahl des Landrates stellt die Gemeindewahlbehörde das Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammen und gibt es nach dem Muster der Anlage 28 an den Kreiswahlleiter weiter.

(3) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

§ 60 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift bei der Wahl der Vertretung nach dem Muster der Anlage 29 und bei der Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 30 aufgenommen. Dieser werden beigefügt:

  1. die Zähllisten (gegebenenfalls auch die Gegenzähllisten), soweit solche zu führen sind,
  2. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 3 besonders beschlossen hat,
  3. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 45 Absatz 2 besonders beschlossen hat,
  4. in Wahlbezirken, die für die Briefwahl bestimmt sind ( § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes), die Ergänzung zur Wahlniederschrift bei der Wahl der Vertretung nach dem Muster der Anlage 31, bei der Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 32 und
    1. das in § 51 Absatz 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
    2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Beschlüsse nach § 43 Absatz 8, § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2 und § 55 Absatz 3 sowie Beschlüsse über Zweifelsfragen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Soweit die Beschlüsse nach Satz 3 nicht einstimmig gefasst Werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 55 Absatz 3. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift bei der Wahl der Vertretung nach dem Muster der Anlage 33 und bei der Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 34 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr sind beizufügen:

  1. die Zähllisten (gegebenenfalls auch die Gegenzähllisten), soweit solche zu führen sind,
  2. das in § 52 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
  3. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
  4. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 3 besonders beschlossen hat.

(3) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 45 Absatz 2 besonders beschlossen hat, und das Paket der zurückgewiesenen Wahlbriefe ( § 51 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 1 Satz 2) werden der Wahlniederschrift über die Kreiswahl beigefügt.

(4) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde. Die Gemeindewahlbehörde leitet sofort die Wahlniederschrift über die Gemeindewahl sowie über die Wahl des Bürgermeisters dem Gemeindewahlleiter zu; sie übersendet die Wahlniederschrift über die Kreiswahl sowie über die Wahl des Landrates dem Kreiswahlleiter und fügt eine Übersicht der nach § 19 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes erteilten Wahlscheine bei.

(5) Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken oder ist das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt worden, so fügt die Gemeindewahlbehörde den Niederschriften über die Kreiswahl oder die Wahl des Landrates eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke einschließlich der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 35 bei.

§ 61 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

  1. die gekennzeichneten Stimmzettel,
  2. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
  3. die einbehaltenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, je für sich in Papier, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlbehörde. Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt ( § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes) und bei gesonderter Feststellung des Briefwahlergebnisses, gilt Satz 1 auch für die beschrifteten Stimmzettelumschläge ( § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) und die mehrfach abgegebenen Stimmzettel ( § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlbehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindewahlbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zulässig ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindewahlbehörde die ihm nach § 37 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück und fügt die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen bei.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so öffnet die Gemeindewahlbehörde das Paket in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt es erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben.

§ 62 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertretung in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter so weit wie möglich auf. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und nach Wahlbereichen einschließlich des Briefwahlergebnisses zusammen. Er erstellt die für die Sitzverteilung ( §§ 37 und 38 des Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen.

(2) Der Wahlausschuss tritt binnen acht Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen. Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 36 bis 39 des Kommunalwahlgesetzes fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Stimmenverteilung nach §§ 36 und 37 Absatz 1 oder § 38 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes,
  6. die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerber,
  7. die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge,
  8. die Zahl der freien Sitze.

(3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu entscheiden. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(4) Ist eine Losentscheidung erforderlich, bestimmt der Wahlleiter einen Beisitzer zur Herstellung des Loses. Die Bewerber und der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch den Wahlleiter dürfen die Bewerber, nicht aber der Hersteller des Loses, anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.

(5) Der Wahlleiter gibt im Anschluss an die Feststellung das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 und 3 festgestellten Angaben mündlich bekannt.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 36 oder 37 angefertigt. Sie wird von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift werden die Zusammenstellung über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 3) und die Berechnungen für die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie auf die Regelung des § 42 des Kommunalwahlgesetzes hin.

(8) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt und gibt der für das Wahlgebiet zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde von der Bekanntmachung Kenntnis. Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

  1. die Zahlen der Wahlberechtigten und der Wähler sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen,
  2. die Stimmen- und Sitzverteilung,
  3. die Namen der gewählten Bewerber,
  4. die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge,
  5. die Zahl der freien Sitze, sofern Sitze frei bleiben.

Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der gewählten Bewerber erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.

(9) Nach den Mustern der Anlagen 38 und 39 fertigt der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeindewahl, der Kreiswahlleiter je eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Kreis- und der Gemeindewahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden an. Dabei werden Zwischensummen für die Wahlbereiche und Gemeinden gebildet. Die in Satz 1 genannten Wahlleiter übersenden dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Hauptzusammenstellung.

§ 63 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters im Wahlgebiet

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter so weit wie möglich auf. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich des Briefwahlergebnisses zusammen.

(2) Der Wahlausschuss tritt binnen acht Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen. Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 64 und 69 des Kommunalwahlgesetzes fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,
  6. den Namen des gewählten Bewerbers, wenn ein Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 2 oder 3 des Kommunalwahlgesetzes erreicht hat,
  7. die Namen der beiden Bewerber, die für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mehrere Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und kein Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes erhalten hat,
  8. dass die Gemeindevertretung den Bürgermeister nach § 64 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes wählt, wenn die Wahl nur mit einem Bewerber stattgefunden hat und der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes nicht erreicht hat.

(3) § 62 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 40 angefertigt. Sie wird von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift wird die Zusammenstellung über das Wahlergebnis nach Absatz 1 Satz 3 beigefügt:

§ 62 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 9 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Wahlleiter benachrichtigt den zum Bürgermeister gewählten Bewerber schriftlich unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss. Er weist ihr gleichzeitig auf § 42 des Kommunalwahlgesetzes hin.

(6) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt und gibt der Rechtsaufsichtsbehörde von der Bekanntmachung unverzüglich Kenntnis. Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. den Namen des gewählten Bewerbers, wenn ein Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 64 Absatz 2 oder 3 des Kommunalwahlgesetzes erreicht hat,
  6. die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Fall des § 64 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,
  7. die Namen der beiden Bewerber, die für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mehrere Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und kein Bewerber die nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat. Der Wahlleiter weist auf den Tag der Stichwahl hin.

Die öffentliche Bekanntmachung des Namens des gewählten Bewerbers erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber. Findet eine Neuwahl statt, ist § 33 Absatz 2 zu beachten.

§ 64 Gesamtergebnis der regelmäßigen Wahlen

Der Landeswahlleiter stellt die Zahlen des Gesamtergebnisses der regelmäßigen Wahlen zu den Vertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister zusammen und veröffentlicht sie in geeigneter Weise in der Aufgliederung nach Landkreisen und kreisfreien Städten.

§ 65 Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Die Vertretung kann in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. In diesem Fall legt der Wahlleiter die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.

(2) Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlbezirke oder bei der Wahl der Vertretung auf einzelne Wahlbereiche, so ist die Wahl in den übrigen Wahlbezirken oder Wahlbereichen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das vom Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt.

Teil 6
Wiederholungswahl, Wahl aus besonderem Anlass, Ergänzungswahl

§ 66 Wiederholungswahl

(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt dieses dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt. Wird die Wahl des Bürgermeisters wiederholt, weist er zusätzlich auf den Tag einer etwaigen Stichwahl hin.

(4) Für die Wiederholungswahl gelten folgende Regelungen:

  1. Wahlbereiche, Wahlbezirke, Wahlvorstände
    Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
  2. Wählerverzeichnis, Wahlschein
    1. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von drei Monaten nach der Hauptwahl statt, werden die Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht nach § 8 des Kommunalwahlgesetzes verloren haben, in dem Wählerverzeichnis gestrichen. Wird die Wahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen wiederholt, sind in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Eine Wahlbenachrichtigung erhalten auch die Personen, die am Tag der Hauptwahl wahlberechtigt waren, inzwischen aber aus dem Wahlgebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird. Wahlscheine werden nur auf Antrag erteilt. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet; den maßgebenden Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt. Im Übrigen dürfen Wahlscheine nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden.
    2. Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von drei Monaten seit der Hauptwahl statt, so wird das Wählerverzeichnis für das betroffene Gebiet nach den allgemeinen Bestimmungen neu aufgestellt.
  3. Wahlvorschläge
    Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist. Dies gilt auch, wenn die Wahl nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt wird. Wird die Wahl nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl in einem Wahlbereich oder im Wahlgebiet wiederholt, sind die Wahlvorschläge neu einzureichen.

(5) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 67 Wahl aus besonderem Anlass

(1) Wird eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst ( § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes), so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich den Wahltermin und teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter sowie dem Landeswahlleiter mit.

(2) Im Fall der Auflösung oder Neubildung von Gemeinden und einzelner oder aller Landkreise oder der Änderung von Gemeinde- und Landkreisgrenzen ist für die Bestimmung des Wahltages § 52 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes zu beachten.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wahl aus besonderem Anlass und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Für die Wahl aus besonderem Anlass wegen Neubildung einer Gemeinde gelten folgende Regelungen:

  1. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde, so beruft die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahlleiter. Sie macht dessen Namen und Anschrift öffentlich bekannt.
  2. Zu den Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Gebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben. Ergeben sich nach Satz 1 mehr als sechs Vorschlagsberechtigte, so erhöht sich die Zahl der Beisitzer entsprechend der Zahl der Vorschlagsberechtigten, die dem Wahlleiter bis zum Ablauf der gesetzten Frist einen Beisitzer benennen.
  3. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 5 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes, werden diese durch einen besonderen Ausschuss bestimmt. Der Ausschuss wird nach folgenden Grundsätzen gebildet:
    1. Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Vertreter.
    2. Die Ausschussmitglieder werden von der Rechtsaufsichtsbehörde auf Vorschlag der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Parteien und Wählergruppen berufen. Sie müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein.
    3. Bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder, die eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe benennen darf, sollen die bei der letzten Wahl der Vertretung in dem jeweiligen Wahlgebiet erreichten Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt werden. Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht keinen oder nicht vollen Gebrauch, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuss unbesetzt.
    4. Die Rechtsaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses nach Möglichkeit jedes der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.
  4. Der nach Nummer 3 gebildete Ausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für die Arbeitsweise des Ausschusses gelten die für den Wahlausschuss maßgebenden Vorschriften.
  5. Der Gebietsänderungsvertrag kann Festlegungen nach § 4 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes enthalten.

(5) Für die Wahl aus besonderem Anlass nach einer Gebietsänderung, die nicht mit der Neubildung einer Gemeinde verbunden ist, gilt Absatz 4 Nummer 2 bis 4 entsprechend.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 68 Ergänzungswahl

(1) Scheiden während der Wahlperiode so viele Vertreter aus der Vertretung aus, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 4 Absatz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt sind, unterrichtet der Wahlleiter die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Ergänzungswahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine und teilt diese dem Wahlleiter mit. Für das Verfahren der Ergänzungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.

Teil 7
Nachrücken und Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 69 Nachrücken

Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, schriftlich und weist sie in der Benachrichtigung auf die Vorschriften des § 54 Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes hin. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist. Weist eine Ersatzperson binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für sie im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

(2) Wird ein Gemeindevertreter zum Bürgermeister gewählt, so verliert er ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Bürgermeister seinen Sitz als Vertreter. Der Sitz geht auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlags über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist ( § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn ein Kreistagsmitglied zum Landrat gewählt wird.

(3) Einer Ersatzperson, für die die Voraussetzungen nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes oder nach § 55 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, ist vor der Feststellung, auf welche Ersatzperson der Sitz übergeht, Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(4) Bleibt ein Sitz unbesetzt, weil

  1. für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden ist oder
  2. ein Einzelbewerber seine Wahl ablehnt, stirbt oder seinen Sitz verliert,

teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.

Teil 8
Schlussvorschriften

§ 70 Bekanntmachungen

(1) Die Gemeindewahlbehörden, die Kreiswahl- und Gemeindewahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde, das Amt oder den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben den Veröffentlichungen in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form sollen die Bekanntmachungen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlbehörden durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des Wahlgebietes bekannt gegeben werden. Der Landeswahlleiter und das Innenministerium veröffentlichen ihre Bekanntmachungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(3) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(4) Für eine öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Absatz 4 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.

§ 71 Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen.

§ 72 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

Die Stimmzettel und Vordrucke beschafft der jeweils zuständige Gemeinde- oder Kreiswahlleiter.

§ 73 Hilfskräfte

Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte sind nicht Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Hilfskräfte können bei der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Herstellung der Wahlniederschriften mitwirken. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeindewahlbehörden.

§ 74 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 21 Absatz 10 Satz 2 und § 22 Absatz 3 Satz 1 sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 21 Absatz 10 Satz 2 und § 22 Absatz 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

§ 75 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung oder des neuen Bürgermeisters vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Der Wahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 für die Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 21 Absatz 10 Satz 2 und § 22 Absatz 3 Satz 1 sind sechs Monate nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 76 Mitwirkung des Landeswahlausschusses

(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften der Landeswahlordnung.

(2) Die Entschädigung der Mitglieder des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Landeswahlordnung.

§ 77 Zusammenlegung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen und Abstimmungen

Bei gleichzeitiger Durchführung von regelmäßigen Kommunalwahlen mit anderen landesweiten Wahlen oder Abstimmungen werden die für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Bestimmungen in einer besonderen Rechtsverordnung getroffen.

§ 78 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 40 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 79 Übergangsregelung

Für Wahlverfahren, für die die Wahlbekanntmachung nach § 13 des Kommunalwahlgesetzes am 1. Februar 2009 bereits erfolgt war, sind die §§ 24 und 26 sowie die Anlagen 12 und 14 der Kommunalwahlordnung in der am 31. Januar 2009 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 542) anzuwenden.

§ 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunalwahlordnung vom 15. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 542) außer Kraft.

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nicht dargestellt  Anlagen 1 bis 40
ENDE

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