Regelwerk Allgemeines, Wirtschaft

SÜG M-V - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Januar 1998
(GVBl. Nr. 5 vom 11.02.1998 S. 114, ber. 27.02.1998 S. 195; 16.04.2004 S. 167; 19.12.2005 S. 640 05; 28.01.2009 S. 82 09; 25.04.2016 S. 203 16)
Gl.-Nr.: 12-3


Teil 1
Personeller Geheimschutz bei Öffentlichen Stellen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 04

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und da, Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit eher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfungen).

(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, daß der Zugang von Personen verhindert wird bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus wer Zugang hat

  1. zu Verschlußsachen von Bundes- oder Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft mild,
    oder
  2. zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen.
    oder wer
  3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem 'Teil von ihr tätig ist, die oder der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Vorschlußsachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.

Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlußsachen hat auch, wer Umgang mit Verschlußsachen oder auf andere Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.

(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

§ 2 Verschlußsachen

(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tarnehen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlußsache ist

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte de Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Landen gefährden oder ihren Interessen schweren Sehaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eine, ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Landet nachteilig sein kann.

§ 3 Betroffener Personenkreis 04 09

(1) Eine Person, die litt einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für nie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach § § 9 und 10

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