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Bußgeldkatalog Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. Oktober 2023
(Amtsbl. M-V Nr. 46 vom 13.11.2023 S. 723)
Gl.-Nr. 791 - 19
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Allgemeines und Verfahren
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Der Bußgeldkatalog Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Bodenschutz und Altlasten, Chemikalien, Gewässerschutz, Immissionsschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
1.1.2 Ordnungsgemäße Handlungen der Straßenbaubehörden stellen einen Rechtfertigungsgrund dar und führen somit nicht zu einer Ordnungswidrigkeit.
1.1.3 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [ OWiG]).
1.2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
1.3 Zuständigkeit
1.3.1 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen ( § 38 OWiG).
1.3.2 Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG in Verbindung mit den landesgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
1.3.3 Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden ( § 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verwaltungsbehörde unverzüglich festzulegen. Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Absatz 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.
1.3.4 Sind innerhalb einer Verwaltungsbehörde mehrere Sachbereiche zuständig (zum Beispiel der Landkreis als untere Bau-, Naturschutz- oder Wasserbehörde) soll auf die Übernahme durch eine Stelle unter Berücksichtigung der unter Nummer 1.3.3 genannten Grundsätze hingewirkt werden. Diese führt mit Unterstützung der anderen betroffenen Stellen das Verfahren durch und unterrichtet diese auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
1.4 Bußgeldverfahren und Verwarnungsgeldverfahren
1.4.1 Bußgeldverfahren
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist.
1.4.2 Verwarnungsgeldverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Absatz 1 OWiG). Die Erfordernisse des § 56 Absatz 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Betroffenen nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. Eine Ordnungswidrigkeit kann nicht als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
1.5 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
1.5.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).
1.5.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Absatz 1 OWiG).
(Stand: 01.08.2025)
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