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Regelwerk, Allgemein, Umwelt

LUIG M-V - Landes-Umweltinformationsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 568; 09.12.2014 S. 643 14; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 2129-13



§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Informationspflichtige Stellen 14

(1) Informationspflichtige Stellen sind

  1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die
    1. obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden,
    2. Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
  2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen der öffentlichen Verwaltung unterliegen.

(2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes gegeben sind und der überwiegende Anteil an der Mehrheit nach dessen Nummer 3 den in § 1 Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

§ 3 Informationszugang, Verbreitung von Umweltinformationen

Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie § 2 Abs. 3 und 4, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.

§ 4 Rechtsschutz

(1) Gegen eine Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 5 Koordinierungsgebot bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Soweit verschiedene informationspflichtige Stellen des Landes nach § 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften über die gleichen Umweltinformationen verfügen, sollen sie sich darüber abstimmen, wer die betreffenden Umweltinformationen verbreitet.

(2) Soweit die Verpflichtung zur Verbreitung bestimmter Umweltinformationen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes neben Landesbehörden auch Bundesbehörden trifft, streben die informationspflichtigen Stellen des Landes eine koordinierte Verbreitung an.

§ 6 Kosten 16

(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten erhoben. Das Umweltministerium wird ermächtigt, einzelne Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, die Gebührensätze sowie die Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Gebühren- und auslagenfrei sind

  1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten,
  2. die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten,
  3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes und § 7 des Umweltinformationsgesetzes,
  4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes und § 10 des Umweltinformationsgesetzes,
  5. die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Amtshandlungen nach diesem Gesetz betreffen,
  6. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. der Zugang zu Informationen über Entscheidungen und Ergebnisse im Sinne des § 42 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach § 8 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der jeweils geltenden Fassung.

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