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Regelwerk

Änderungstext

LU-Rechtsbereinigungsgesetz M-V -
Gesetz zur Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Mai 2016
(GVOBl.M-V Nr. 12 vom 29.06.2016 S. 431)
Gl.-Nr.: 201-13



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kostensenkende Strukturmaßnahmen 1

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesreisekostengesetzes 2

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst 3

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 150, 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt.

2. § 32

" § 32 Übergangsvorschrift

(1) Zum Leiter eines Gesundheitsamts oder zu seinem Stellvertreter kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 auch bestellt werden, wer nach der Anerkennung als Facharzt eines anderen Fachgebiets mindestens zwei Jahre in einem Gesundheitsamt tätig war.

(2) Zum Leiter eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes oder zu seinem Stellvertreter kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 auch bestellt werden, wer mindestens zwei Jahre in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt tätig war und einen Befähigungsnachweis für den höheren Veterinärdienst oder die Anerkennung als Fachtierarzt besitzt.

(3) Die zum Führen der Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Öffentliches Veterinärwesen" erforderliche Weiterbildung muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden"

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes 4

§ 6 Absatz 2 des Landes-Umweltinformationsgesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568), das durch das Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 werden die Wörter "Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist" durch die Wörter "Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Nummer 7 werden die Wörter " § 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist" durch die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In Nummer 8 werden die Wörter " § 124d des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist" durch die Wörter " § 8 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 5
Auflösung des Bau-, Landesplanungs- und Umweltrechtsderegulierungsgesetzes
5

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Agrarstatistikgesetzes 6

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
7

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 583, 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 124a bis 124g wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

2. § 85 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Strand ist der zwischen Niedrigstwasser und der Linie des mittleren Hochwassers gelegene Küstenstreifen. "Strand ist der im Wirkungsbereich der Wellen mit einem dynamischen Sedimentakkumulationskörper überlagerte Küstenstreifen, der seewärts durch die Mittelwasserlinie und landseitig durch den Dünen- oder Steiluferfuß oder den Beginn der geschlossenen Pflanzendecke begrenzt wird, sofern nicht der Fußpunkt baulicher Anlagen eine künstliche Grenze bildet."

3. §

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