Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Informationskostenverordnung *

Vom 26. Januar 2012
(GVOBl. M-V. Nr. 2 vom 17.02.2011 S. 11)


Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Informationskostenverordnung vom l. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 231), die durch die Verordnung vom 6. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. "(2) Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten nicht erhoben. Im Fall eines Tatbestandes nach Teil a Tarifstelle 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind Auslagen nach Satz 1 mit der Gebühr abgegolten."

2. § 2 wird wie folgt gefasst: 

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§ 2 Ermäßigung

Aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses kann die Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.

  § 2 Befreiung und Ermäßigung

Auf Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden."

3. In § 3 wird in der Angabe "Tarifstellen 1.6, 2.2 und 3.2" die Angabe "l.6" durch die Angabe "l.3" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "gebührenfrei" durch die Wörter "gebühren- und auslagenfrei" ersetzt.

b) Satz 3

Insoweit findet § 1 Abs. 2 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

5. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:


alt neu

Teil A
Gebühren
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1. Auskünfte  
1.1 Mündliche und nicht umfangreiche schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von höchstens zehn Abschriften gebührenfrei
1.2 bei Amtshandlungen gegenüber beteiligten Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
1.3 Kopien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
1.4 Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft 10 bis 150
1.5 Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand 20 bis 250
1.6 Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand, wenn Daten zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen 50 bis 1.000
2. Herausgabe  
2.1 Herausgabe von Abschriften 5 bis 100
2.2 Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 15 bis 1.000
3. Einsichtnahme  
3.1 Einsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Informationsträger in Fällen ohne umfangreichen oder außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand gebührenfrei
3.2 Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen 10 bis 1.000
4. Widerspruchsbescheide  
  Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro

Teil B
Auslagen
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühren in Euro
5. Herstellung von Abschriften und Ausdrucken  
5.1 Je DIN A4-Kopie und kleiner 0,10
5.2 Je DIN A3-Kopie 0,20
5.3 Je DIN A4-Farbkopie und kleiner 1 bis 2
5.4 Je DIN A3-Farbkopie 2 bis 4
5.5 Je Computerausdruck (bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 5.1) 2,50
5.6 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25
6. Herstellung von Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
7.

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