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Regelwerk, Allgemeines

IFGKostVO - Informationskostenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. Juli 2008
(GVBl.M-V Nr. 9 vom 11.07.2008 S. 231; 06.06.2011 S. 361; 26.01.2012 S. 277 12)
Gl.-Nr.: 201-7-2



Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Gebühren und Auslagen 12

(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten nicht erhoben. Im Fall eines Tatbestandes nach Teil A Tarifstelle 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind Auslagen nach Satz 1 mit der Gebühr abgegolten

(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Befreiung und Ermäßigung 12

Auf Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 3 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand 12

Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen l.3, 2.2 und 3.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen.

§ 4 Mitteilungspflicht 12

Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebühren- und auslagenfrei bekannt zu geben. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.

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  Gebühren- und Auslagenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Teil A
Gebühren

Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. Auskünfte
1.1 mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei
1.2 bei Amtshandlungen gegenüber Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
1.3 schriftliche Auskünfte bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist 20 bis 500
2. Herausgabe
2.1 von bis zu zehn Kopien (mit Ausnahme von Kopien nach Teil B Tarifstelle 2.) oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten gebührenfrei
2.2 von Kopien oder Ausdrucken bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt oder geschwärzt worden sind 5 bis 500
3. Einsichtnahme
3.1 ohne besonderen Verwaltungsaufwand gebührenfrei
3.2 bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten' abgetrennt oder geschwärzt worden sind 10 bis 500
4. Widerspruchsbescheide
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde .. bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro

Teil B
Auslagen

Tarifstelle Auslagentatbestand Auslagen in Euro
1. Kopien und Ausdrucke
1.1 je DIN A4-Kopie und kleiner 0,10
1.2 je DIN A3-Kopie 0,20
1.3 je DIN A4-Farbkopie und kleiner 0,32
1.4 je DIN A3-Farbkopie 0,50
1.5 je Computerausdruck bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 1.1 2,50
1.6 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 025
2. Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten

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