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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern*

Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 30.12.2013 S. 687)



Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: " § 19 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: " § 31 (weggefallen)".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Landesanteil der Gewerbesteuerumlage" die Wörter "und der Gewebesteuer in gemeindefreien Gebieten" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Buchstaben a bis d


a) im Jahr 2010 338.976 000 Euro,
b) im Jahr 2011 323.505 000 Euro,
c) im Jahr 2012 306.928 000 Euro,
d) im Jahr 2013 291.456 000 Euro,

gestrichen und die bisherigen Buchstaben e bis j werden die Buchstaben a bis f.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer und folgende Beträge, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesbetreuung zusätzlich erhält, unberücksichtigt:
a)   im Jahr 2010   3.920 000 Euro,
b) im Jahr 2011   6.810 000 Euro,
c) im Jahr 2012   9.670 000 Euro,
d) im Jahr 2013   13.450 000 Euro und
e)  ab dem Jahr 2014   14.700 000 Euro.


"Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie die Einnahmen unberücksichtigt, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung im Jahr 2014 in Höhe von 15.424 000 Euro und ab dem Jahr 2015 in Höhe von 16.148 000 Euro erhält."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
 (4) Zuzüglich zu den Leistungen nach Absatz 3 leistet das Land Aufstockungsbeträge im Jahr 2010 in Höhe von 15.000 000 Euro, im Jahr 2011 in Höhe von 10.000 000 Euro und im Jahr 2012 in Höhe von 5.000 000 Euro als Zuweisung für Infrastrukturinvestitionen. Diese bleiben bei den Ermittlungen nach Absatz 3 ohne Anrechnung. In den Finanzausgleichsleistungen des Landes (Summe der Leistungen nach Absatz 3 und des Aufstockungsbetrages nach Satz 1) enthalten ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisungen). Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird die Differenz zwischen der nach Satz 1 festgelegten Quote und der Quote von 26,09 Prozent gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Diese Ausgleichszuweisungen werden nach Maßgabe der jeweils Anwendung findenden Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer an die Gemeinden zugewiesen. "(4) In den Finanzausgleichsleistungen des Landes nach Absatz 3 ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisung) enthalten. Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird der Differenzbetrag gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Diese Ausgleichszuweisungen werden nach Maßgabe der jeweils Anwendung findenden Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkotmnensteuer an die Gemeinden zugewiesen."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Aus den Leistungen nach Absatz 3 wird ab dem Jahr 2014 jährlich ein Betrag in Höhe von 24.900 000 Euro an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bildung langfristig tragfähiger Theater- und Orchesterstrukturen übertragen. Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "207.000 000 Euro" durch die Angabe "225.100 000 Euro" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "137.300 000 Euro" durch die Angabe "148.200 000 Euro" ersetzt.

cc) Buchstabe e

Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 19 in Höhe von 35.800 000 Euro,

wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden zu Buchstaben e bis g.

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