Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. April 2016
(GVOBl. Nr. 6 vom 15.04.2016 S. 104)



Aufgrund des § 71 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GV0B1. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2015 (GV0B1. M-V S. 2) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Landes- und Kommunalwahlordnung vom 2. März 2011 (GV0B1. M-V S. 94), die durch die Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVOB1. M-V S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter " § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "wenn die Bekanntmachung ausschließlich im Internet erfolgt, halten sie Textfassungen zur Mitnahme bereit oder übersenden diese auf Anforderung kostenpflichtig" gestrichen.

3. § 12 Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführung oder jeweils ihre Stellvertretung anwesend sein. "Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sowie die Schriftführung oder jeweils ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein."

4. Dem § 18 wird folgender Satz 2 angefügt: " § 17 bleibt unberührt."

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für eine Stichwahl sind für die Wahlberechtigten, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, wiederum Wahlscheine auszustellen. "(3) Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl eincn Wahlschein erhalten haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, oder am Wahltag bis 15 Uhr" durch die Wörter "bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr" ersetzt.

6. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "satzungsmäßige Bestellung" durch die Wörter "demokratische Wahl" ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Wahlbekanntmachung" durch die Wörter "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal für die Bewerbung auf einer Landesliste und für die Bewerbung auf einem Kreiswahlvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gemeindewahlbehörde darf für alle Wahlberechtigten die Bescheinigung der Wahlberechtigung nur jeweils einmal zur Unterzeichnung einer Landesliste und eines Kreiswahlvorschlags erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. "Für alle Wahlberechtigten darf die Bescheinigung der Wahlberechtigung nur jeweils einmal zur Unterzeichnung einer Landesliste und eines ICreiswahlvorschlags erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist."

c) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Absatz 4" durch die Angabe " § 19 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 19 Absatz 4" durch die Angabe " § 19 Absatz 3" ersetzt.

8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

"Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal ftir jede Kommunalwahl nach § 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist."

b) In dem neuen Satz 7 wird das Wort "Wahlbekannttnachung" durch die Wörter "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" ersetzt.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

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