Regelwerk

LKWO M-V - Landes- und Kommunalwahlordnung
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. März 2011
(GVOBl. M-V Nr. 4 vom 16.03.2011 S. 94; 17.12.2013 S. 759; 12.04.2016 S. 104 16)
Gl.-Nr.: 111 - 6 - 1



red. Anm. Dieser Bereich wird nciht fortgeführt

Archiv 2009

Aufgrund des § 71 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) verordnet das Innenministerium und aufgrund des § 49 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

I.
Allgemeine Regelungen

§ 1 Wahlbehörden, Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt
(zu § § 7, 8 LKWG)

(1) Wahlbehörden für die Landkreise sind die Landräte und für die amtsfreien Gemeinden die Bürgermeister. Wahlbehörden für die amtsangehörigen Gemeinden sind die Amtsvorsteher. Im Fall ihrer persönlichen Abwesenheit werden sie durch die Leitenden Verwaltungsbeamtinnen oder die Leitenden Verwaltungsbeamten vertreten.

(2) Jede amtsangehörige Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen. § 9 Absatz 3 und § 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sind entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Vertretung der Amtsausschuss und an die Stelle der Kommunen das Amttritt. Wenn mehrere Gemeinden von Satz 1 Gebrauch machen, soll der Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen in den Vertretungen dieser Gemeinden entsprechen. Er ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden.

(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 2 oder der Widerruf einer bereits erfolgten Übertragung muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

§ 2 Hilfen für beeinträchtigte Personen

(1) In allen Fällen, in denen sich Wahlberechtigte oder andere Personen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz oder nach dieser Verordnung schriftlich äußern, können sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, wenn sie des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung am Schreiben gehindert sind. Soweit eine Vollmacht erforderlich ist, wird diese durch eine schriftliche Erklärung der bevollmächtigten Hilfsperson ersetzt, die Angaben über die bevollmächtigende Person und die Hinderungsgründe nach Satz 1 enthalten muss.

(2) Die Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der am Schreiben gehinderten Person zu beschränken. Sie ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet.

§ 3 Anschriften 16

Weist jemand gegenüber der Gemeindewahlbehörde rechtzeitig nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzeseingetragen ist, wird als Anschrift eine selbst gewählte Anschrift, unter der die Person zuverlässig erreichbar ist (Erreichbarkeitsanschrift) eingetragen; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

§ 4 Störungen durch höhere Gewalt

(1) Stellt die Wahlleitung fest, dass die ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl infolge höherer Gewalt nicht gewährleistet ist, kann sie Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Sie macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet und die von ihr für den Einzelfall getroffenen Regelungen in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Dabei kann sie von § 5 abweichen.

(2) Ist infolge höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Postsendungen gestört, gelten Wahlbriefe, die nach dem Datum des Poststempels spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. Sie werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl einem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl der vorliegenden Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.

§ 5 Öffentliche Bekanntmachungen 16

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport und die Landeswahlleitung veröffentlichen ihre Bekanntmachungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Die Gemeindewahlbehörden und die Kreiswahl- und Gemeindewahlleitungen veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Satzungen der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises vorgeschriebenen Form.

(2) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, genügt der Aushang am oder im Eingang des Gebäudes, in dem die Wahlleitung ihren Dienstsitz hat, wenn eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht mehr bewirkt werden kann.

(3) Die Wahlleitungen sollen zusätzlich darauf hinwirken, dass die Wahlberechtigten im Wahlkreis oder Wahlgebiet durch Presseveröffentlichungen, Plakatanschläge oder auf andere Weise vom Inhalt der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 Kenntnis erhalten können.

(4) Muss eine Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, genügt es, wenn sie spätestens an diesem Tag erscheint oder ausgehängt wird.

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