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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2017
(GVOBl. M-V. Nr. 15 vom 29.12.2017 S. 380)



Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Nummer 2, 8 und 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822, 1873) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz vom 22. Februar 2011 (GVOBl. M-V S. 69), die durch die Verordnung vom 17. Juni 2014 (GVOBl. M-V S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 9 für die in § 2 Absatz 1 Nummer:3, 5, 9, 10 und 13 sowie zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 3 für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes genannten Verpflichteten. "(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für
  1. Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes
  2. Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes
  3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes
  4. Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes und
  5. Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes.

Es ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Justizministerium ist zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 9 für registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes. "(2) Das Justizministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 8a des Geldwäschegesetzes, sofern nicht nach dem § 9a oder § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ein anderes Land für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist. Das Ministerium für Inneres und Sport ist ferner nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 9 für die in § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes genannten Verpflichteten. "(3) Das Ministerium für Inneres und Europa ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes für die unter § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit nicht nach den §§ 9a oder 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ein anderes Land für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständig ist."

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180047

ENDE

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