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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über den Justizvollzugsdatenschutz in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze des Justizvollzuges
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. November 2020
(GVOBl. M-V Nr. 77 vom 02.12.2020 S. 1254)



Artikel 1
JVollzDSG M-V - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 322) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen " § 10 Trennungsgrundsätze".

b) Die Angabe zu Abschnitt 21 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 21
Datenschutz
"Abschnitt 21 (weggefallen)".

c) Die Angaben zu den §§ 106 bis 116 werden durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 106 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes

§ 107 Erhebung von personenbezogenen Daten, Unterrichtungspflichten

§ 108 Besondere Formen der Datenerhebung

§ 109 Schutz der Daten in Akten und Dateien, Kenntlichmachung

§ 110 Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Daten

§ 111 Verarbeitung der durch besondere Formen der Datenerhebung erlangten Daten

§ 112 Mitteilung über Haftverhältnisse

§ 113 Überlassung von Akten

§ 114 Offenbarungspflichten der Berufsgeheimnisträger und -trägerinnen

§ 115 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht .

§ 116 Löschung, Sperrung und Aufbewahrung

" §§ 106 bis 116 (weggefallen)".

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen

Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.

" § 10 Trennungsgrundsätze

(1) Weibliche und männliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht.

(2) Strafgefangene werden getrennt von nach Jugendstrafrecht verurteilten Gefangenen untergebracht.

(3) Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, zu ermöglichen."

3. § 67 wird wie folgt gefasst:

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§ 67 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 67 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der Gefangenen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig, soweit die Gefangenen krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und die Maßnahmen erforderlich sind,

  1. um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder
  2. um eine von ihnen infolge ihrer Krankheit ausgehende gegenwärtige Lebensgefahr oder erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen abzuwenden.

(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  1. die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren geeignet und erforderlich sind,
  2. mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,

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