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Regelwerk; Allgemeines; Sanktionen

JVollzDSG M-V - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. November 2020
(GVOBl. M-V Nr. 77 vom 02.12.2020 S. 1254; 15.06.2026 S. 598 26)
Gl.-Nr. 312 - 18



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 26

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von

  1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und
  2. Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung.

(2) Justizvollzugsbehörden sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalten, die Jugendarrestanstalten und die Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten) sowie das für den Justizvollzug zuständige Ministerium.

(3) Sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gelten gemäß § 3 des Landesdatenschutzgesetzes die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und die hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:

  1. "Gefangene"
    Personen im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1;
  2. "Vollzugliche Zwecke"
    1. die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden nach den jeweiligen Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels,
    2. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
    3. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt,
    4. die Sicherung des Justizvollzuges sowie
    5. die Mitwirkung der Justizvollzugsbehörden an den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung an Gefangene betreffenden gerichtlichen Entscheidungen durch die Abgabe von Stellungnahmen;
  3. "personenbezogene Daten"
    alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;
  4. "Verarbeitung"
    jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
    1. das Erheben, das Erfassen, die Speicherung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, das Löschen, die Einschränkung oder die Vernichtung oder
    2. die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung);
  5. "Einschränkung der Verarbeitung"
    die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  6. "Profiling"
    jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  7. "Pseudonymisierung"
    die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer betroffenen Person zugewiesen werden können;
  8. "Anonymisierung"
    das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können;
  9. "Dateisystem"
    jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
  10. "Verantwortliche Stelle"

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