Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 41 vom 21.06.2021 S. 954, ber. S. 1305)



Artikel 1
Änderung des Landesrundfunkgesetzes

Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38

§ 38 Zulässige Produktplatzierung

wird gestrichen.

b) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen
"Teil 6
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen"

c) Die Angabe zu § 50b wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 50b Belegung von Plattformen " § 50b Medienplattformen, Benutzeroberflächen"

d) Die Angabe zu § 69

§ 69 Überprüfungsklausel

wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Trägerschaft" die Wörter "und Telemedien" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" und das Wort "Plattformen" durch die Wörter "Medienplattformen und Benutzeroberflächen" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Staatsverträge, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, die Finanzierung des Rundfunks und sonstige länderübergreifende Angelegenheiten des Rundfunks regeln, bleiben unberührt.

(3) Für den Jugendschutz gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 111), geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

"(2) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist auf deren besondere Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit die Bestimmungen dies zulassen."

c) In Absatz 4 werden das Wort "vergleichbare" durch das Wort "rundfunkähnliche" und das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter " § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 104 Absatz 1 und § 106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze.

(2) Ein Programm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Rundfunkinhalten.

(3) Eine Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms.

(4) Ein Vollprogramm ist ein Programm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.

(5) Ein Regionalprogramm ist ein räumlich begrenztes Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten.

(6) Ein Spartenprogramm ist ein Programm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.

(7) Fensterprogramme sind Programme, die im Rahmen eines landesweiten Programms für ein regionales oder lokales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden.

(8) Satellitenfensterprogramme sind zeitlich begrenzte Programm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm).

(9) Regionalfensterprogramme sind zeitlich und räumlich begrenzte Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogrammes.

(10) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche.

(11) Rundfunkveranstalter ist, wer ein Programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion