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RundfG M-V - Landesrundfunkgesetz
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. November 2003
(GVOBl. M-V 2003, S. 510; 19.12.2005 S. 616 05; 19.02.2007 S. 67 07; 21.12.2009 09/10; 23.02.2010 S. 66 10a; 11.03.2010 S. 150 10b; 09.04.2015 S. 110 15; 03.05.2018 S. 158 18, 15.06.2021 S. 954 21, ber. S. 1305; 17.03.2026 S. 158 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2251-31
§ 1 Geltungsbereich 05 07 10 15 21
(1) Dieses Gesetz gilt für
Die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 8 gelten für Teleshoppingkanäle, nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist auf deren besondere Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit die Bestimmungen dies zulassen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien, wenn die Verbreitung in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben erfolgt.
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der am 1. November 1991 errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin (AmtsBl. M-V 1991 S. 1034) wahrgenommen. Sie führt die Bezeichnung "Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)".
(2) Die Landesanstalt ist Aufsichtsbehörde für Telemedien gemäß § 104 Absatz 1 und § 106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
§ 3 Begriffsbestimmungen 05 07 10 10 10b 15 21
(1) Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistischredaktionell gestalteten Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 sind.
(3) Ein Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.
(4) Ein Sendeplan ist die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen.
(5) Eine Sendung ist ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs.
(6) Ein Vollprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
(7) Ein Regionalprogramm ist ein räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten.
(8) Ein Spartenprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.
(9) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Hauptprogramms für ein regionales oder lokales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Hauptprogramms für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden.
(10) Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms.
(11) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche.
(12) Eine Medienplattform ist jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder Telemedien im Sinne des Satzes 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind
(13) Eine Benutzeroberfläche ist die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesondere
(14) Ein rundfunkähnliches Telemedium ist ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen.
(15) Ein Rundfunkveranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.
(16) Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien ist, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt.
(17) Anbieter einer Medienplattform ist, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt.
(18) Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 37 Absatz 9 bleibt unberührt.
(19) Rundfunkwerbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(20) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(21) Produktplatzierung ist jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.
(22) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(23) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots.
(24) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(25) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
Teil 2
Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten
Die Landesanstalt ist die zuständige Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die
Für bundesweite und länderübergreifende Versorgungsbedarfe gelten die §§ 101, 102 und 105 bis 108 des Medienstaatsvertrages. Die Landesanstalt wird im Rahmen der Zuordnung nach § 101 des Medienstaatsvertrages beratend tätig.
§ 5 Zuordnung von Übertragungskapazitäten 05 07 10 15 21
(1) Rundfunkveranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Anbieter von Medienplattformen können der Landesanstalt ihren drahtlosen Versorgungsbedarf melden. Dabei sind zur Beschreibung der Übertragungskapazität insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Versorgungstechnik (z.B. UKW/DAB/DVBT) und der zu erreichende Abdeckungsgrad anzugeben.
(2) Die Landesanstalt meldet den Bedarf für Übertragungskapazitäten an die Bundesnetzagentur, welche prüft, ob der Versorgungsbereich telekommunikationsrechtlich umgesetzt werden kann. Bejaht die Bundesnetzagentur dies, ordnet die Landesanstalt in einem Nutzungsplan diese Übertragungskapazitäten unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks für die
zu. Der Nutzungsplan ist so zu gestalten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlich auferlegten Programmauftrag und ihrer Verpflichtung zur Grundversorgung nachkommen können. Daneben soll die technische Vollversorgung für mindestens zwei landesweite private Programme im Hörfunk und Fernsehen sichergestellt werden können. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass eine möglichst große Vielfalt an Meinungen und Informationen beziehungsweise an Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung der Gleichgewichtigkeit von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk sowie von rundfunkähnlichen Telemedien zur Geltung kommen kann. Meinungsverschiedenheiten, insbesondere zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern, entscheidet der Innenausschuss des Landtages nach Maßgabe dieses Absatzes.
(3) Ergeben sich für einen nach Absatz 2 aufgestellten Nutzungsplan nachträglich technische Veränderungen oder treten neue Übertragungskapazitäten hinzu, so wird der Nutzungsplan entsprechend Absatz 2 angepasst.
(4) Bei der Aufstellung des Nutzungsplanes nach Absatz 2 und 3 sind ARD, ZDF und Deutschlandradio, die Verbände privater Rundfunkveranstalter und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz, die Sendernetzbetreiber und die Landesregierung anzuhören.
(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen.
(2) Übertragungskapazitäten für drahtlose Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von "rundfunkähnlichen Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen durch die Landesanstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zugewiesen werden.
(3) Die Landesanstalt bestimmt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung der Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von der Landesanstalt zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(4) Der Zuweisungsantrag muss enthalten:
(5) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Landesanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(6) Lässt sich innerhalb der von der Landesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die Landesanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(7) Die Landesanstalt weist dem Antragsteller nach Durchführung der Auswahlentscheidung nach Absatz 6 Übertragungskapazitäten zu. Die Bundesnetzagentur koordiniert die Frequenzen oder die Kanäle, aus deren Nutzung die Übertragungskapazitäten entstehen, gemäß dem eingereichten Konzept abschließend und teilt der Landesanstalt die konkrete Frequenz oder den Kanal mit.
(8) Die Landesanstalt weist die zugeordneten und zugewiesenen Übertragungskapazitäten im Frequenznutzungsplan um die konkrete Frequenz oder den Kanal aus. Dies hat deklaratorischen Charakter.
(9) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet.
(10) Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite oder regionale Versorgung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien vorübergehend insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.
§ 6a Rücknahme und Widerruf 10 15 21
(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 6 Abs. 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn
Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(3) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss der endgültigen Frequenzkoordinierung gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 nicht genutzt wird. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(4) Für Rücknahme oder Widerruf der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter vergleichbarer Telemedien gelten außerdem § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die Zuweisung ist auch mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Konzept des Angebots rundfunkähnlicher Telemedien wesentlich verändert wird.
(5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
(6) Bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Zuweisung ist die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber zu informieren.
Die Landesanstalt erlässt den Nutzungsplan nach § 5 Abs. 2 und 3 als Satzung. Sie kann nähere Einzelheiten zu den §§ 4 bis 6a durch Satzungen und Richtlinien bestimmen. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfänger in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen.
Teil 3
Veranstaltung von Rundfunk 10
Abschnitt 1
Zulassungsverfahren 10
§ 8 Zulassungspflicht und Antragsverfahren 10 15 21
(1) Wer Rundfunk in privater Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Landesanstalt. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung. § 52 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Landesanstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt, der Angebotsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Ist Zulassungsnehmer eine juristische Person, so liegt eine Übertragung vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden. Ist dem Zulassungsnehmer eine Übertragungskapazität zugewiesen, so geht diese ebenfalls auf den neuen Zulassungsnehmer über.
(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die Landesanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Landesanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen 10 10 21
(1) Die Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden,
Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung müssen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 von dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
§ 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweites Fernsehen 10 21
Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten im Übrigen die § 50, §§ 53 bis 67, §§ 104 bis 111 und § 120 des Medienstaatsvertrages.
§ 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme 05 10 15 21
(1) Für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme gelten hinsichtlich
die Paragraphen dieses Abschnittes.
(2) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf auch weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 Prozent nicht übersteigen. § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 des Medienstaatsvertrages sowie § 63 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend. Regionalprogramme können Inhalte anderer Programme bis insgesamt maximal 30 Prozent des Gesamtprogramms übernehmen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Landesanstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch wirksame Vorkehrungen im Sinne des § 22 Absatz 3 gewährleistet ist, dass eine einseitige Einwirkung auf die Meinungsbildung durch das Programm ausgeschlossen ist.
§ 12 Verfahrensgrundsätze 05 10 15 21
(1) Antragstellende haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Sie können dies auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes tun.
(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches des Medienstaatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages auf ihn ausüben können, entsprechend.
(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede geplante Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung vor ihrem Vollzug schriftlich der Landesanstalt mitzuteilen. Unvorhersehbare Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 63 Satz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.
(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Landesanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 des Medienstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(8) Der Zulassungsnehmer hat der Landesanstalt die Verbreitungstechnik anzuzeigen, ebenso einen Wechsel der Verbreitungstechnik.
§ 13 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse 05 10 21
(1) Die Landesanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Gesetz und den §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Für die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen gilt § 65 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes . Die Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229).
(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die Landesanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 12 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(4) Die von der Landesanstalt mit der Durchführung der sich aus diesem Gesetz und den §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages ergebenden Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 12 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die in § 12 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung dieses Gesetzes und der §§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrages erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(8) Der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er oder sie abwesend, soll der Vertreter oder die Vertreterin oder ein anderer Zeuge oder andere Zeugin hinzugezogen werden. Dem Inhaber oder der Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die durchsuchten Räume oder der Vertretung ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.
§ 14 Vorlagepflichten
Bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monats hat der durch die Landesanstalt zugelassene Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der Landesanstalt vorzulegen.
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Landesanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die §§ 61 bis 66 sowie das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 18 Inhalt der Zulassung 05 10 15 21
(1) Die Zulassung enthält folgende Mindestangaben:
(2) Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt. Ausnahmsweise kann eine kürzere Geltungsdauer eingeräumt werden, wenn dies beantragt wird und für die Rundfunkversorgung des Landes keine Nachteile entstehen. Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils zehn Jahre ist zulässig, wenn der Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Der Antrag auf Verlängerung kann auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.
(3) In die Zulassung kann nach Maßgabe des § 59 des Medienstaatsvertrages die Verpflichtung zur Veranstaltung von Fensterprogrammen einbezogen werden. Ihr Anteil darf ein Fuenftel der täglichen Sendezeit nicht übersteigen.
§ 19 Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle 05 07 10
Die §§ 8, 9, 12 Abs. 1, 15, 18, 20, 21 und 26 gelten auch für Teleshopping-Kanäle.
Abschnitt 2
Bestand der Rundfunkzulassung
§ 20 Aufsichtsmaßnahmen 05 10 10 15
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Programmaufsicht erforderlich ist, kann die Landesanstalt vom Rundfunkveranstalter Auskünfte sowie die kostenlose Vorlage von Programmaufzeichnungen und Unterlagen verlangen.
(2) Die Landesanstalt kann feststellen, dass durch ein Programm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag beziehungsweise durch deren Erstellung oder sonst gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder Bestimmungen des Zulassungsbescheides verstoßen wird. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen von dem betroffenen Veranstalter in seinem Programm verbreitet werden. Die Landesanstalt kann anordnen, dass Fremdanteile oder Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Absatz 2 Satz 5 im Programm gekennzeichnet werden müssen.
(3) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Landesanstalt weitere zur Ahndung erforderliche Anordnungen treffen und bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.
(4) Solange die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nach § 22 noch nicht erreicht ist, kann die Landesanstalt bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sicherung von Meinungsvielfalt vom Veranstalter die Einrichtung eines Programmbeirates verlangen, der aus mindestens sieben Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Organisationen des Landes entsprechend der Zusammensetzung des Medienausschusses besteht und dem die Befugnis eingeräumt wird, auf die Struktur des Programms Einfluss zu nehmen.
(5) § 25 bleibt unberührt.
§ 21 Rücknahme und Widerruf 10
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Zulassung eines Veranstalters soll widerrufen werden, wenn die Verwaltungsgebühr nach § 59 Abs. 2 nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides entrichtet wird.
(4) Die Zulassung eines Veranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.
(5) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 4 eintritt, findet eine Entschädigung nicht statt.
Abschnitt 3
Anforderungen an Rundfunk 10
§ 22 Sicherung von Meinungsvielfalt 05 10
(1) Der private Rundfunk muss in seiner Gesamtheit für jede Programmart die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte sowie Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Programme darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme gilt als erreicht, wenn neben Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mindestens drei täglich veranstaltete private Vollprogramme unterschiedlicher Veranstalter derselben Programmart in Mecklenburg-Vorpommern empfangbar sind, es sei denn, die Landesanstalt stellt fest, dass eine Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit nicht gegeben ist.
(3) Ist die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nach Absatz 1 und 2 noch nicht erreicht oder ist sie entfallen, muss jedes einzelne Voll-, Regional- und Spartenprogramm, soweit es an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ausgewogen sein. Die Landesanstalt kann vom Veranstalter Vorkehrungen verlangen, die geeignet sind, eine vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung auszuschließen, wie zum Beispiel die Errichtung eines Programmbeirates nach § 20 Abs. 4 .
(4) Private Regionalprogramme sollen über das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben des Verbreitungsgebietes berichten und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck bringen.
(5) Die Landesanstalt teilt ihre Feststellungen nach Absatz 2 den Rundfunkveranstaltern mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
§ 23 Allgemeine Programmgrundsätze 05 10
(1) Für die Programme und ihre Erstellung gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programm haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander unter Beachtung der Belange behinderter Menschen hinwirken. Die niederdeutsche Sprache soll im angemessenen Umfang Berücksichtigung finden. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 24 Jugendschutzbeauftragte 10
(1) Jeder Veranstalter von landesweitem Rundfunk hat einen Jugendschutzbeauftragten oder eine Jugendschutzbeauftragte zu bestellen.
(2) Der oder die Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und Nutzerinnen und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(3) Der oder die Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Sachmittel sind zur Verfügung zu stellen. Diese Person ist unter Fortzahlung der Bezüge soweit für diese Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(4) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
(5) Der Landesanstalt ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zuzuleiten.
(1) Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden bei nicht länderübergreifenden Angeboten mit Ausnahme seiner §§ 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 Anwendung.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Landesanstalt bei der Kommission für den Jugendmedienschutz einen Antrag auf gutachterliche Befassung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stellen.
(3) Ist der Anbieter eines nichtländerübergreifenden Angebotes einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(4) Die Landesanstalt erlässt Satzungen und Richtlinien gemäß § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
Abschnitt 4
Weitere Pflichten des Veranstalters
§ 26 Versorgungs- und Betriebspflicht 10
Jeder Rundfunkveranstalter muss gemäß der ihm auf Grund dieses Gesetzes erteilten Zulassung innerhalb der ihm gesetzten Frist die Programmveranstaltung aufnehmen und mit dem Sender- oder Kabelbetreiber die für die Verbreitung notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 27 Programmverantwortung 10 10b 15
(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Landesanstalt mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programms jede einzelne verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 9 erfüllt.
(3) Zu Beginn und am Ende eines Sendetages ist der Veranstalter des Programms anzugeben. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
(4) Rundfunkveranstalter haben auf Nachfrage der Landesanstalt den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 zu erbringen.
§ 28 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht 21
(1) Alle Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren oder seine Wiederbeschaffung sicherzustellen.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, darf die Aufzeichnung oder die gespeicherte Sendung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) § 21 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt im Rahmen der Jugendschutzaufsicht entsprechend.
§ 29 Beschwerderecht
Beschwerden, in denen eine Person einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung ihrer Rechte darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat der Beschwerde führenden Person mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
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(Stand: 31.03.2026)
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