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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Zensusausführungsgesetzes 2021
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 41 vom 21.06.2021 S. 969)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 in Mecklenburg-Vorpommern

Das Zensusausführungsgesetz 2021 vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 963) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2021 gemäß dem Zensusgesetz 2021 vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 963) wird den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. "Die Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 gemäß dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Juli 2020" durch die Angabe "1. August 2021" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "31. November 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2022" ersetzt.

4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe "1. Juli 2020" durch die Angabe "1. August 2021" und die Angabe "1. Oktober 2020" durch die Angabe "1. Oktober 2021" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "alle Erhebungsunterlagen" durch die Wörter "alle Erhebungs- und Organisationsunterlagen" und die Wörter "eingesetzten Endgeräte" durch die Wörter "eingesetzten Endgeräte und Kommunikationsmittel" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Erhebungsbeauftragten" die Wörter "sowie für die Erfassung von Erhebungsangaben der Auskunftspflichtigen" eingefügt.

7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den Zensusstichtag in § 2,
  2. den Zeitpunkt der Einrichtung der Erhebungsstellen in § 3 Absatz 2 Satz 1,
  3. den Zeitpunkt der Auflösung der Erhebungsstellen in § 3 Absatz 2 Satz 2 und
  4. die Zeitpunkte der Bestellung der Erhebungsstellenleitung und der Stellvertretung in § 5,

zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um eine Anpassung an eine gemäß § 36a des Zensusgesetzes 2022 erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung vorzunehmen, mit der zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zensus 2022 der Zensusstichtag verschoben wird."

8. In § 15 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.

9. In § 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 23. Juni 2021 in Kraft.

ID: 211320

ENDE

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(Stand: 29.06.2021)

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