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Regelwerk, Allegemeines, Verwaltung

ZensAG 2022 M-V - Zensusausführungsgesetz 2022
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 41 vom 21.06.2021 S. 963; 21.06.2021 S. 969 21)
Gl.-Nr.: 29-4



Überschrift geändert 21

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Amtes 21

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 und obere Erhebungsstelle ist das Statistische Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Amt und das Statistische Bundesamt stellen die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) Das Statistische Amt hat gegenüber den kreisfreien Städten und Landkreisen als Trägern der örtlichen Erhebungsstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der elektronischen Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Satz 1 gilt auch, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen 21

Das Statistische Amt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Landkreise 21

(1) Die Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 gemäß dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.

(2) Zur Erfüllung der ihnen nach Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe richten die kreisfreien Städte und Landkreise (Träger) bis spätestens zum 1. August 2021 nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten örtlichen Erhebungsstellen ein, deren Erhebungsgebiet sich auf das Gebiet der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Ämter und Gemeinden erstreckt. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens zum 31. Dezember 2022, aufzulösen.

(3) Sind nach Auflösung der Erhebungsstelle nach Absatz 2 noch Verwaltungsverfahren anhängig, werden diese vom Statistischen Amt weitergeführt.

§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen

Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,

  1. in den kreisfreien Städten Schwerin und Rostock der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister,
  2. wenn sie beim Landkreis eingerichtet werden, der Landrätin oder dem Landrat.

§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen 21

Die in § 4 genannten Personen bestellen für die örtlichen Erhebungsstellen bis zum 1. August 2021 jeweils eine Erhebungsstellenleitung sowie bis zum 1. Oktober 2021 eine Stellvertretung. Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6 Fachaufsichtsbehörden

Die Träger der örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht

  1. des Statistischen Amtes als Fachaufsichtsbehörde,
  2. des Ministeriums für Inneres und Europa als oberste Fachaufsichtsbehörde.

§ 7 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.

(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 über die gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten. § 3 Absatz 3 des Landesstatistikgesetzes gilt entsprechend.

(3) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden ( § 6) haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Gleiches gilt für die zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörde nach § 6

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(Stand: 29.06.2021)

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