Regelwerk Allgemeines |
SperrzeitVO - Verordnung über Sperrzeiten für bestimmte öffentliche Vergnügungsstätten
- Niedersachsen -
Vom 17. Oktober 2006
(GVBl. Nr.26 vom 31.10.2006 S. 466)
Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit Nummer 3.4.3 der Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:
§ 1 Sperrzeiten
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 24.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(2) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 23.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
§ 2 Ausnahmen
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
§ 3 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8. Juni 1971 (Nds. GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 212), außer Kraft.
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(Stand: 06.09.2023)
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