Regelwerk |
SperrzeitVO - Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten
- Niedersachsen -
Vom 8. Juni 1971
(GVBl. 1971 S. 223; 15.10.1982 S. 400; 11.11.2004 S. 460)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465) in Verbindung mit laufender Nummer 8.2.10 des Verzeichnisses der Anlage der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzgesetz sowie in anderen Rechtsgebieten vom 3. Mai 1971 (Nieders. GVBl. S. 187) und den §§ 15 und 18 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 89) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten verordnet:
§ 1 Allgemeine Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr.
(2) Für die Nächte zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai wird die Sperrzeit aufgehoben.
§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 24.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(2) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 23.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(3) Die Vorschriften über die Sperrzeit finden keine Anwendung auf den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaften in Kraftfahrzeugen und Schiffen, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
§ 3 Allgemeine Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
§ 4 Ausnahmen für einzelne Betriebe
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betrieb den Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10.00 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzen oder aufheben. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen verbunden werden.
§ 5 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 3 sind
(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 4 sind die Gemeinden.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 10. Juni 1971 in Kraft.
(2) -
(Stand: 06.09.2023)
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