Regelwerk, Allgemein

NKomZG - Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
- Niedersachsen -

Fassung vom 21. Dezember 2011
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 28.12.2011 S. 493; 18.07.2012 S. 279 12a; 26.10.2016 S. 226 16; 13.10.2021 S. 700 21; 08.02.2024 Nr. 9 24)



Archiv 2004

Erster Teil
Allgemeine Grundlagen

§ 1 Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben können Kommunen

  1. ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) errichten,
  2. sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen,
  3. eine Zweckvereinbarung abschließen,
  4. einen Zweckverband errichten und
  5. sich an einem Zweckverband als weiteres Verbandsmitglied beteiligen.

Soweit die Zusammenarbeit nach Satz 1 ausschließlich dazu dienen soll, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sämtlicher Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde gemeinsam zu erfüllen, geht § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) der Zusammenarbeit nach Satz 1 vor.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenerfüllung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben bleiben unberührt.

(3) Rechtshandlungen, die aus Anlass des Abschlusses einer Vereinbarung über eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einer Zweckvereinbarung oder aus Anlass der Errichtung eines Zweckverbandes oder der Änderung oder Auflosung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, einer Zweckvereinbarung oder eines Zweckverbandes vorgenommen werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf Landesrecht beruhen. Für Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Handlungen aus einem Anlass nach Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 2 Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können Kommunen

  1. öffentliche Aufgaben auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband übertragen oder
  2. eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune, oder einen Zweckverband mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beauftragen.

Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken.

(2) Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere Kommune nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten Kommunen oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt.

(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Soweit Kommunen eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. Soweit sie einen anderen mit der Durchfahrung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen.

(5) Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen ale der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt im übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Zweiter Teil
Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 3 Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten 16

(1) Kommunen können durch Vereinbarung

  1. eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten,
  2. sich an einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen und
  3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
    1. bestehende Eigenbetriebe,
    2. Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder 4 NKomVG als Eigenbetriebe geführt werden können,
    3. Einrichtungen, die nach § 139 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,
    4. Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die Kommunen halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,

in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen.

(2) § 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 und 143

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion